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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

dungskonstellationen für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal<br />

(§ 28) oder das Verfahren bei erheblicher Gefährdung<br />

wegen der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (§ 55 Abs. 2) ist die<br />

Norm nicht anzuwenden. Ein Bedürfnis nach § 19 kann nur dann anerkannt<br />

werden und weitere waffenrechtliche Erlaubnisse auf dieser<br />

Grundlage können nur dann ergänzend erteilt werden, wenn sich - gegebenenfalls<br />

auch im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit -<br />

die besondere Gefährdung über den durch die spezielle Regelung abgedeckten<br />

Bereich hinaus erstreckt (z. B. privat, d. h. außerhalb ihrer<br />

eigentlichen Bewachungstätigkeit, gefährdete Wachpersonen).<br />

19.2 Für die Anerkennung einer Gefährdung nach § 19 gelten folgende<br />

Grundsätze:<br />

19.2.1 Die Gründe des Antragstellers müssen stets vollständig angegeben<br />

werden, damit eine umfassende Überprüfung durch die Behörde möglich<br />

ist. Bei der Anerkennung eines Bedürfnisses sollen die Gründe für<br />

die besondere Gefährdung des Antragstellers im Rahmen einer polizeilichen<br />

Gefährdungsanalyse bestätigt werden. Als Indiz kann herangezogen<br />

werden, ob für den Antragsteller eine Auskunftssperre im Melderegister<br />

nach § 21 Abs. 5 MRRG eingetragen oder beantragt wurde.<br />

Bei der Entscheidung über die Anerkennung eines Bedürfnisses ist<br />

stets eine Abwägung der persönlichen Interessen des Antragstellers an<br />

der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe<br />

und dem öffentlichen Interesse, möglichst wenig Waffen in Umlauf zu<br />

haben, erforderlich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, ob der Antragsteller<br />

eine Schusswaffe außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume<br />

oder seines befriedeten Besitztums Führen oder ob er die<br />

tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe nur innerhalb der genannten<br />

Räume ausüben will. Im ersten Fall ist an die Anerkennung eines<br />

Bedürfnisses ein besonders strenger Maßstab anzulegen.<br />

19.2.2 Maßgebend für die Beurteilung der Gefährdung ist nicht die persönliche<br />

Anschauung des Antragstellers, sondern ein objektiver Maßstab. Der<br />

Antragsteller muss bei realistischer Betrachtung und nach vernünftiger<br />

Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein. Diese besondere Gefährdung<br />

kann sich aus seiner Zugehörigkeit zu einem Personenkreis,<br />

der nach allgemeiner Lebenserfahrung wegen seiner beruflichen Tätigkeit<br />

oder wegen anderer besonderer Umstände wesentlich mehr als die

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