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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

53.2 Bei fahrlässiger Begehungsweise der Ordnungswidrigkeit halbiert sich<br />

der Höchstsatz der Geldbuße (§ 17 Abs. 2 OWiG).<br />

53.3 Ordnungswidrigkeitsverfahren werden nach § 53 Abs. 3 nicht von den<br />

dort genannten Bundesbehörden durchgeführt. Im Falle der beabsichtigten<br />

Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit übersendet die zuständige<br />

Bundesbehörde die erforderlichen Unterlagen an die Landesbehörde,<br />

deren örtliche und sachliche Zuständigkeit nach §§ 48 und 49 in Anknüpfung<br />

an § 21 Abs. 1 nach den Regelungen des jeweiligen Landesrechts<br />

zu ermitteln ist.<br />

Zu § 54:<br />

Einziehung und erweiterter Verfall<br />

54.1 § 54 Abs. 1 ordnet in den dort genannten Fällen die obligatorische Einziehung<br />

der in Nummern 1 und 2 genannten Gegenstände an; § 54<br />

Abs. 2 eröffnet im Übrigen die fakultative Einziehung. Zuständig für Einziehung<br />

und Verfall ist bei einer Straftat das erkennende Gericht, bei<br />

einer Ordnungswidrigkeit die zuständige Bußgeldbehörde.<br />

54.2 Einziehung und Verfall setzen eine vorsätzliche und rechtswidrige Straftat<br />

oder eine mit Bußgeld bedrohte Handlung bzw. eine Ordnungswidrigkeit<br />

voraus. Allerdings ist zu beachten, dass auch im Rahmen des<br />

§ 54 die Einziehung und der Verfall nach § 76a StGB oder § 27 OWiG<br />

im selbstständigen Verfahren angeordnet werden können, wenn einer<br />

Verfolgung bestimmte tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen<br />

oder das Verfahren eingestellt wird.<br />

54.3 § 54 Abs. 3 Satz 1 eröffnet für sämtliche Fälle des § 54 Abs. 1 und 2 die<br />

erweiterte Einziehung, also die Einziehung bei Dritten, wenn es sich um<br />

einen leichtfertigen Beitrag oder einen verwerflichen Erwerb handelt.<br />

Der erweiterte Verfall ist hingegen nur beschränkt auf die in § 54 Abs. 3<br />

Satz 2 genannten Fälle zulässig. Im Unterschied zu den Fällen der verwaltungsrechtlichen<br />

Verwertung (§ 37 Abs. 1 Satz 4, § 46 Abs. 5<br />

Satz 3) findet hier keine Auskehr des Nettoerlöses an den nach bürgerlichem<br />

Recht Berechtigten statt.<br />

54.4 Im Falle der fakultativen Einziehung nach § 54 Abs. 2 kommt ergänzend<br />

zu den in § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Maßnahmen die<br />

in § 54 Abs. 4 genannte Anweisung in Betracht. Die Auswahl der zu<br />

treffenden Maßnahme steht im Ermessen der Behörde.

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