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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

- 106 -<br />

der den Auftrag erteilenden Firma erhalten hat und aus denen ein Vertragsverhältnis<br />

hervorgeht, der Erlaubnisbehörde vorzulegen. Wird das<br />

vom Subunternehmer geltend gemachte Bedürfnis anerkannt, ist dies<br />

der Waffenbehörde mitzuteilen, die für die Auftrag erteilende Sicherheitsfirma<br />

zuständig ist.<br />

28.2 Bei Prüfung des Wachpersonals nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ist darauf zu<br />

achten, dass für jede einzelne Wachperson ein Arbeitsverhältnis besteht.<br />

Dies ist vom Bewachungsunternehmer bei Benennung seiner Arbeitnehmer<br />

zu versichern und gegebenenfalls in geeigneter Weise<br />

nachzuweisen. Die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der<br />

Ausübung des Direktionsrechts können vom Unternehmer unternehmensbezogen<br />

dargestellt werden; dies kann durch Vorlage eines Muster-Arbeitsvertrags<br />

und einer Darlegung der Abläufe des<br />

Wach(schicht)betriebs erfolgen. Auskunft über Arbeitsverhältnisse kann<br />

auch das zuständige Gewerbeamt erteilen, dem der Bewachungsunternehmer<br />

gemäß § 9 Abs. 3 Bewachungsverordnung die von ihm beschäftigten<br />

Wachpersonen melden muss.<br />

28.3 § 28 ist gegenüber § 19 die speziellere und damit vorrangige Regelung.<br />

Insofern besteht kein freies Wahlrecht zwischen der Erteilung eigenständiger<br />

waffenrechtlicher Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten, Waffenscheine)<br />

für einzelne Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen nach<br />

Maßgabe des § 19 und der vom Bewachungsunternehmer abgeleiteten<br />

Berechtigungen der Wachpersonen <strong>zum</strong> Erwerb, Besitz und Führen<br />

von Schusswaffen auf Grund von § 28 i. V. m. § 12. Für die Anwendung<br />

des § 19 ist nur insoweit Raum, als anhand der konkreten Umstände<br />

des Einzelfalles ein Bedürfnis nachgewiesen werden kann, das den<br />

Regelungsgehalt und die Reichweite des § 28 V. m. § 12 überschreitet.<br />

28.4. Örtlich zuständig ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 die Waffenbehörde am Sitz<br />

der gewerblichen Hauptniederlassung des Unternehmens. Sofern es<br />

sich um ein multinational tätiges Unternehmen handelt, ist dies der<br />

Hauptsitz der Niederlassung in Deutschland.<br />

Unterhält ein Unternehmen neben seiner Hauptniederlassung Filialniederlassungen,<br />

so ist auf einen regelmäßigen Informationsaustausch der<br />

Waffenbehörde der Hauptniederlassung mit den Waffenbehörden der<br />

Filialniederlassungen mit dem Ziel, den gleichen Kenntnisstand bei den<br />

beteiligten Waffenbehörden sicherzustellen, zu achten.

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