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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

- 200 -<br />

Zu Unterabschnitt 3:<br />

Anl.II-A2-UA3-1<br />

Zum Begriff des Erwerbs siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1, <strong>zum</strong> Begriff des Besitzes<br />

Nr. 2.<br />

Anl.II-A2-UA3-1.1<br />

Die Befreiungsvorschriften nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 umfassen<br />

insbesondere Feuerwaffen im Kaliber 4mm mit der entsprechenden Kennzeichnung<br />

(Prüfzeichen nach Anlage II, Abb. 5 und Kennzeichen nach Anlage II,<br />

Abb. 10 der BeschussV).<br />

Anl.II-A2-UA3-1.2<br />

Für den Erwerb und Besitz von Munition (z. B. im Kaliber 4 mm M20) nach Anlage 2<br />

Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2, die für Waffen nach Nr. 1.1 bestimmt ist, bedarf<br />

es nunmehr einer Erlaubnis, wobei auf einen Bedürfnisnachweis verzichtet wird.<br />

Anl.II-A2-UA3-2<br />

Zum Begriff des Führens siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4.<br />

Anl.II-A2-UA3-2.1<br />

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 betrifft Schreckschuss-, Reizstoff- und<br />

Signalwaffen (auch so genannte Notsignalgeräte), die mit dem kreisförmigen Zulassungszeichen<br />

der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) nach Abb. 6<br />

der Anlage II der BeschussV gekennzeichnet sind und der zugelassenen Bauart entsprechen.

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