Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
- 192 -<br />
Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke,<br />
bei denen <strong>zum</strong>indest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert<br />
ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur<br />
dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird. Mit<br />
Sand gefüllte Ledersäckchen sind nur als Hiebwaffen anzusehen, nicht aber als Totschläger.<br />
Bei Schlagringen handelt es sich in der Regel um aus Metall hergestellte und der<br />
Hand angepasste Nahkampfwaffen. Der in der Hand liegende Teil ist mit einem<br />
Durchgriff oder mehreren Öffnungen für die Finger versehen; an der Schlagseite<br />
(über den Fingern liegend) können mehr oder weniger ausgeprägte Spitzen vorhanden<br />
sein. Zur Erhöhung der Schlagkraft stützen sich Schlagringe an der Innenhand<br />
ab.<br />
Mit spitzen Nieten (z. B. so genannte „Killernieten“) versehene Ledermanschetten<br />
sind nur dann den Schlagringen gleichgesetzt, wenn die Manschetten so gefertigt<br />
sind, dass sie bei bestimmungsgemäßer Trageweise die Außenhand umschließen<br />
und die Nieten geeignet sind, die Schlagwirkung zu erhöhen. Dies ist dann der Fall,<br />
wenn der Druck der Nieten gleichmäßig über die Wirkfläche verteilt wird und nicht<br />
punktförmig auf die Hand des Schlagenden einwirkt.<br />
Armbänder und Gürtel sind, ungeachtet der Art der Nietenbesetzung, den Schlagringen<br />
nicht gleichgestellt.<br />
Schlagringmesser sind unter Schlagringe zu subsumieren.<br />
Anl.II-A1-1.3.3<br />
Die Definition der „Wurfsterne“ geht nicht von einer bestimmten Beschaffenheit (Metall)<br />
der Gegenstände oder einem bestimmten Gewicht aus. So fallen auch Wurfsterne<br />
aus Plastik unter die Verbotsnorm, sofern sie geeignet sind, die Gesundheit zu<br />
beschädigen.<br />
Zahnräder oder z. B. Fahrradritzel sind keine Wurfsterne. Das Verbot wird auf Grund<br />
der offenkundigen Bauweise bzw. der darin enthaltenen Widmung deutlich.<br />
Anl.II-A1-1.3.4<br />
Die Regelung schafft die notwendige Grundlage für die Sanktionierung von Verstößen<br />
gegen das Umgangsverbot mit selbst hergestellten Sprengsätzen (USBV) über<br />
§ 52 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1.