Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
Erläuterungen/Begriffsbestimmungen zu den vorgenannten Auflagen:<br />
Transport mit LKW:<br />
Bei LKW sind im Bereich von Waffen und Munitionstransporten drei<br />
verschiedene Arten üblich: Container, geschlossener Metallkofferaufbau<br />
oder Planenaufbau.<br />
Beim Transport mit dem LKW ist zu beachten, dass die Waffen und<br />
Munition überwiegend auf öffentlichen Straßen erfolgt und Transportunterbrechungen<br />
üblich sind (Rastzeiten, Tankstopps, u.ä.). Das Risiko<br />
des Abhandenkommens oder des Diebstahls liegt somit höher als bei<br />
anderen Transportmitteln, die i.d.R. nur über abgesperrte und z.T. gesicherte<br />
Bereiche erreichbar sind (z.B. Güterbahnhof, Hafenflächen).<br />
Die Sicherheitsauflagen sind daher entsprechend höher anzusetzen.<br />
Container und geschlossene Kofferaufbauten werden als sicherer eingestuft<br />
als Planenaufbauten. Letztere werden an sich für Waffen/Munitionstransporte<br />
als ungeeignet eingestuft. In der Praxis kommen<br />
sie jedoch häufiger vor, insbesondere bei Transporten aus Staaten,<br />
in denen eine Containerinfrastruktur noch nicht so weit ausgebaut<br />
ist. Eine Zulassung solcher Transporte sollte daher nur unter erhöhten<br />
Sicherheitsauflagen erfolgen.<br />
Transport mit dem Zug, Schiff oder Flugzeug:<br />
Im Zug-, Schiff- und Luftverkehr erfolgt der Transport i.d.R. per Container,<br />
in selteneren Fällen auch als Stückgut. Der Transport erfolgt über<br />
der Allgemeinheit normalerweise nicht zugängliche Verkehrstrassen.<br />
Die Sicherheitsauflagen können daher entsprechend niedriger angesetzt<br />
werden.<br />
Umladung:<br />
In der Praxis mehren sich die Vorgänge, in denen die Behörden Kenntnis<br />
darüber erlangen, dass die Waffen/Munition während des Verbringungsvorganges<br />
umgeladen werden.<br />
Die Notwendigkeit ergibt sich meist beim Wechsel des Verkehrsmittels,<br />
z.B. Umladen vom Planen-LKW in Schiffscontainer. Die Umladung er-