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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

44.1.2 Auslösender Vorgang für die Datenübermittlung von der Waffen- an die<br />

Meldebehörde ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 die erstmalige Erteilung einer<br />

Erlaubnis. Der Begriff der Erlaubnis ist nach der Entstehungsgeschichte<br />

der Vorschrift weit auszulegen. Er umfasst auch personenbezogene<br />

begünstigende Einzelfallentscheidungen wie Ausnahmen (z. B. nach<br />

§ 40 Abs. 4) oder Bescheinigungen (z. B. nach § 55 Abs. 2). Aus § 44<br />

Abs. 1 Satz 2 ergibt sich aber, dass Erlaubnisse von kurzfristiger Bedeutung<br />

(z. B. Schießerlaubnisse für ein einmaliges bestimmtes Ereignis,<br />

Bescheinigungen für Staatsgäste und sonstige Besucher nach § 56<br />

Abs. 1 Satz 1, Erlaubnisse für das Verbringen und die Mitnahme von<br />

Waffen, die sich mit Grenzübertritt erledigen) in aller Regel nicht unter<br />

die Mitteilungspflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 fallen.<br />

Die von der Meldebehörde den Waffenbehörden mitzuteilenden Umstände<br />

sind in § 44 Abs. 2 aufgezählt. Wegzug bedeutet in Übereinstimmung<br />

mit dem melderechtlichen Begriff des Auszugs den tatsächlichen<br />

Vorgang der räumlichen Verlegung der Wohnung (auch innerhalb<br />

derselben Gemeinde); der Begriff umfasst nicht den Statuswechsel einer<br />

Wohnung (Umwandlung von Haupt- zur Nebenwohnung und umgekehrt).<br />

Dadurch ist es möglich, dass sich die Zuständigkeit der Waffenbehörde<br />

ändert, ohne dass eine Mitteilung der Meldebehörde erfolgt.<br />

Neu hinzugekommen ist die Meldung des Zuzugs.<br />

Zu § 45:<br />

Rücknahme und Widerruf<br />

45.1 Der Begriff „Erlaubnis nach diesem Gesetz“ (§ 45 Abs. 1) ist weit auszulegen<br />

und umfasst alle durch Verwaltungsakt begründeten Berechtigungen<br />

ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, also z. B. auch Zustimmungen,<br />

Ausnahmen, Einwilligungen sowie Zulassungen und nach<br />

§ 58 Abs. 1 Satz 1 fortgeltende Erlaubnisse.<br />

45.2 Für den Widerruf gilt – in Abgrenzung zur Rücknahme – Folgendes: Ein<br />

nachträgliches Eintreten von Tatsachen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 liegt<br />

dann vor, wenn solche Tatsachen nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten<br />

sind.<br />

45.3 § 45 Abs. 3 trifft eine besondere Regelung für den Wegfall der Erlaubnisvoraussetzung<br />

des Bedürfnisses (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit<br />

§ 8).

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