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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

anderen EU-Mitgliedstaates erforderlich, wenn dies nach dem Recht<br />

dieses Staates vorausgesetzt wird (§ 29 Abs. 2). Die Erlaubnis wird<br />

dann erteilt. Das Bundesministerium des Innern teilt den für den Vollzug<br />

der Vorschrift zuständigen Stellen der Länder Änderungen der in den<br />

anderen Mitgliedstaaten bestehenden Rechtslage mit. Das Verfahren<br />

richtet sich hier zusätzlich nach den Maßgaben, die für ein Verbringen<br />

in andere Mitgliedstaaten gelten (vgl. Nummer 31.1).<br />

Soll das Verbringen der Waffen oder der Munition durch einen oder<br />

mehrere andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, so ist der Antragsteller<br />

darüber zu belehren, dass auch nach dem Recht dieser Staaten vorherige<br />

Zustimmungspflichten oder Verbote vorliegen können.<br />

Zu § 31:<br />

Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich<br />

des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />

31.1 Die für ein Verbringen von Waffen und Munition nach Anlage 1 Abschnitt<br />

3 in einen anderen EU-Mitgliedstaat nach § 31 Abs. 1 erforderliche<br />

Erlaubnis wird durch einen Erlaubnisschein auf der Grundlage der<br />

Angaben erteilt, die in § 29 Abs. 4 AWaffV genannt sind.<br />

Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundeskriminalamt die vorliegenden<br />

Angaben auf einem Doppel des Erlaubnisscheins (§ 32 Abs. 1<br />

AWaffV). Daneben besteht auch die Pflicht des Überlassers nach § 34<br />

Abs. 4 i. V. m. § 31 Abs. 2 AWaffV das Überlassen gegenüber dem<br />

BKA anzuzeigen.<br />

Dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 (Waffenhersteller oder -händler)<br />

wird eine Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 durch einen Erlaubnisschein<br />

auf der Grundlage der Angaben erteilt, die in § 29 Abs. 5<br />

Satz 1 AWaffV genannt sind. An Stelle der Erlaubnis kann während des<br />

Transports die Erklärung mitgeführt werden, die die Angaben nach § 29<br />

Abs. 5 Satz 3 AWaffV enthalten muss.<br />

Das Bundeskriminalamt übermittelt die ihm zugeleiteten Angaben der<br />

zuständigen Stelle des Empfangsstaates und teilt diese Angaben gegebenenfalls<br />

auch den EU-Mitgliedstaaten mit, durch die die Waffen oder<br />

die Munition verbracht werden sollen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV). Sollen<br />

Waffen oder Munition in einen Drittstaat verbracht werden, bedarf es<br />

keiner Erlaubnis.

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