Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
anderen EU-Mitgliedstaates erforderlich, wenn dies nach dem Recht<br />
dieses Staates vorausgesetzt wird (§ 29 Abs. 2). Die Erlaubnis wird<br />
dann erteilt. Das Bundesministerium des Innern teilt den für den Vollzug<br />
der Vorschrift zuständigen Stellen der Länder Änderungen der in den<br />
anderen Mitgliedstaaten bestehenden Rechtslage mit. Das Verfahren<br />
richtet sich hier zusätzlich nach den Maßgaben, die für ein Verbringen<br />
in andere Mitgliedstaaten gelten (vgl. Nummer 31.1).<br />
Soll das Verbringen der Waffen oder der Munition durch einen oder<br />
mehrere andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, so ist der Antragsteller<br />
darüber zu belehren, dass auch nach dem Recht dieser Staaten vorherige<br />
Zustimmungspflichten oder Verbote vorliegen können.<br />
Zu § 31:<br />
Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich<br />
des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />
31.1 Die für ein Verbringen von Waffen und Munition nach Anlage 1 Abschnitt<br />
3 in einen anderen EU-Mitgliedstaat nach § 31 Abs. 1 erforderliche<br />
Erlaubnis wird durch einen Erlaubnisschein auf der Grundlage der<br />
Angaben erteilt, die in § 29 Abs. 4 AWaffV genannt sind.<br />
Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundeskriminalamt die vorliegenden<br />
Angaben auf einem Doppel des Erlaubnisscheins (§ 32 Abs. 1<br />
AWaffV). Daneben besteht auch die Pflicht des Überlassers nach § 34<br />
Abs. 4 i. V. m. § 31 Abs. 2 AWaffV das Überlassen gegenüber dem<br />
BKA anzuzeigen.<br />
Dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 (Waffenhersteller oder -händler)<br />
wird eine Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 durch einen Erlaubnisschein<br />
auf der Grundlage der Angaben erteilt, die in § 29 Abs. 5<br />
Satz 1 AWaffV genannt sind. An Stelle der Erlaubnis kann während des<br />
Transports die Erklärung mitgeführt werden, die die Angaben nach § 29<br />
Abs. 5 Satz 3 AWaffV enthalten muss.<br />
Das Bundeskriminalamt übermittelt die ihm zugeleiteten Angaben der<br />
zuständigen Stelle des Empfangsstaates und teilt diese Angaben gegebenenfalls<br />
auch den EU-Mitgliedstaaten mit, durch die die Waffen oder<br />
die Munition verbracht werden sollen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV). Sollen<br />
Waffen oder Munition in einen Drittstaat verbracht werden, bedarf es<br />
keiner Erlaubnis.