Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
21.10.2.2 die beabsichtigte Verwendung einer Marke für Schusswaffen oder Munition<br />
(§ 24 Abs. 5). Mit der Anzeige ist eine Kopie des Zeichens vorzulegen;<br />
21.10.2.3 das Überlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition an<br />
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches<br />
des Gesetzes haben (§ 31 Abs. 2 Satz 3);<br />
21.10.2.4 die Anzeigepflichten nach § 37.<br />
21.10.3 Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO bleibt unberührt.<br />
Zu § 21a<br />
Stellvertretungserlaubnis<br />
Die Regelung soll dazu dienen, auf effektive Weise Strohmannverhältnisse<br />
zu unterbinden. Sie ist dem Gaststättenrecht (§ 9 Gaststättengesetz)<br />
nachempfunden. Die Ausgestaltung der Stellvertretungserlaubnis<br />
als eigenständiger Erlaubnistypus und ihre Adressierung an den Erlaubnisinhaber<br />
bringt dessen rechtliche Verantwortlichkeit deutlich <strong>zum</strong><br />
Ausdruck und soll damit das Verbergen hinter Strohmännern erschweren.<br />
Diesem Schutzzweck dienen auch die vorgeschriebenen Modalitäten<br />
der Erlaubniserteilung. Eine Subdelegation durch den Stellvertreter<br />
an Unterstellvertreter oder Nebenstellvertreter ist nicht zulässig. Nach<br />
§ 21a Satz 3 gelten die Anforderungen des § 21 auch für den Stellvertreter.<br />
Die Stellvertretererlaubnis ist mit der Bedingung zu verbinden, dass die<br />
Erlaubnis erlischt, wenn der Stellvertreter aus dem Arbeitsverhältnis<br />
ausscheidet.<br />
Zu § 22:<br />
Fachkunde<br />
22.1 Für die Fachkundeprüfung sind §§ 15, 16 und 27 AWaffV zu beachten.<br />
22.2 Die nötige Fachkunde besitzt insbesondere, wer die Voraussetzungen<br />
für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle<br />
erfüllt. Die Voraussetzungen für die Eintragung als Büchsenmacher<br />
in die Handwerksrolle erfüllt nach § 7 Abs. 1, 3 oder 7 der Handwerksordnung<br />
(HwO), wer die Meisterprüfung im Büchsenmacherhandwerk<br />
bestanden hat oder wer eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO<br />
oder eine Ausnahmebewilligung nach den §§ 8 oder 9 HwO für das