Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
- 168 -<br />
57.6 § 57 Abs. 5 leitet in den dort genannten Fällen auf die Rechtsfolgen bei<br />
Aufhebung oder Erlöschen einer waffenrechtlichen Erlaubnis über. Für<br />
die Dauer einer von der Behörde nach § 46 Abs. 2 gesetzten Frist bleibt<br />
das Besitzrecht noch bestehen.<br />
Zu § 58:<br />
Altbesitz<br />
58.1 § 58 Abs. 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher<br />
Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für<br />
die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Abs. 2<br />
Satz 1 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz<br />
von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs-<br />
und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegeben Umfang fort.<br />
Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für<br />
die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde<br />
auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt,<br />
dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem<br />
Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser<br />
Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt.<br />
58.2 § 58 Abs. 1 Satz 2 bis 5 trifft eine spezielle Fortgeltungsbestimmung für<br />
Munition vor dem Hintergrund, dass diese nach altem Waffenrecht lediglich<br />
erwerbserlaubnispflichtig war. Bei der Nachmeldung des Altbesitzes<br />
handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Hat die Anmeldung<br />
des Altbesitzes an Munition nicht den Erfordernissen des § 58 Abs. 1<br />
Satz 4 in Verbindung mit den behördlich zur Identifizierung und Quantifizierung<br />
des Altbestandes geforderten Angaben genügt, so folgt aus<br />
diesem Umstand nicht die materielle Unrechtmäßigkeit des Besitzes;<br />
jedoch kann sich ein Einfluss auf die Beweislage ergeben.