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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

Anlage<br />

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz<br />

NKR-Nr. 1709: <strong>Allgemeine</strong> <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong><br />

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten<br />

geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.<br />

Mit der <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die<br />

Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es werden<br />

lediglich bestehende Informationspflichten des <strong>Waffengesetz</strong>es konkretisiert, so dass<br />

der Vollzug des <strong>Waffengesetz</strong>es bundesweit möglichst einheitlich erfolgen kann. Es entstehen<br />

keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und<br />

Bürger.<br />

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.<br />

Dr. Ludewig<br />

Vorsitzender<br />

Bachmaier<br />

Berichterstatter

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