Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
stimmungen hierzu obliegenden Pflichten erfüllt. Bei der Überprüfung<br />
der Bücher eines Hersteller- oder Großhandelsbetriebes soll die Behörde<br />
stichprobenweise Art und Menge der abgegebenen Schusswaffen<br />
unter Angabe des Empfängerbetriebes zusammenstellen und die Zusammenstellung<br />
der für die Überwachung des jeweiligen Empfängerbetriebes<br />
zuständigen Behörde übersenden. Diese überprüft anlässlich<br />
der nächsten Betriebsprüfung, ob der Empfänger die angegebenen<br />
Waffen in seinem Waffenbuch ordnungsgemäß verbucht hat.<br />
Die behördliche Nachprüfung ist im Waffenherstellungsbuch oder im<br />
Waffenhandelsbuch unter Angabe des Datums zu vermerken. Das Ergebnis<br />
der behördlichen Nachprüfung ist durch die Waffenbehörde<br />
schriftlich zu dokumentieren. Der Erlaubnisinhaber nach § 21 erhält eine<br />
Durchschrift dieses Vermerks. Wesentliche Beanstandungen sind in<br />
den Vermerk aufzunehmen.<br />
Ergeben sich bei der Prüfung der Waffenbücher aus den Eintragungen,<br />
insbesondere aus Zahl und Art der getätigten Geschäfte, oder aus anderen<br />
Umständen Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbe nicht oder<br />
nicht mehr ausgeübt wird, so ist zu prüfen, ob die Erlaubnis erloschen<br />
oder ob sie zurückzunehmen oder zu widerrufen ist.<br />
39.3 Bei nicht gewerblicher Ausübung der in § 39 Abs. 1 genannten Tätigkeiten<br />
gelten die Nummern 39.1 und 39.2 entsprechend.<br />
Zu § 40<br />
Verbotene Waffen<br />
40.1 Verbotene Waffen (§ 2 Abs. 3)<br />
40.1.1 § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 enthält Verbote für<br />
Waffen, Zubehör, Munition und Geschosse, denen besondere Gefährlichkeit<br />
zugeschrieben wird. Bestehen Zweifel, ob es sich um einen verbotenen<br />
Waffen handelt, so ist eine Entscheidung des Bundeskriminalamtes<br />
einzuholen (§ 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3). Das Bundeskriminalamt<br />
veröffentlicht waffenrechtliche Entscheidungen in geeigneter<br />
Weise.<br />
40.2 Für Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Abs. 4 gilt Folgendes:<br />
40.2.1 Bei einer Ausnahmegenehmigung <strong>zum</strong> Verbleib im Geltungsbereich<br />
des Gesetzes werden <strong>zum</strong>eist öffentliche Interessen entgegenstehen.