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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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- 111 -<br />

Drucksache 331/11<br />

lage 1 Abschnitt 3 aus diesem Mitgliedstaat nach Deutschland verbracht<br />

werden soll (Prinzip der doppelten Genehmigung nach Artikel 11<br />

der EG-Waffenrichtlinie). Sofern eine Bestätigung des anderen Mitgliedstaates<br />

vorliegt, dass eine Verbringenserlaubnis aus diesem Staat<br />

nicht notwendig ist, kann für die Verbringung auch eine eigenständige<br />

Erlaubnis erteilt werden.<br />

Für das Verbringen halbautomatischer Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt<br />

3 Nr. 2 (Kategorie B), die Kriegswaffen nach Nummer 29 Buchstabe<br />

d der Kriegswaffenliste sind, ist eine Kriegswaffengenehmigung<br />

durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erforderlich.<br />

Waffen oder Munition unterliegen zudem in der Regel zusätzlichen<br />

Prüf- und Zulassungsvorschriften nach dem BeschG und dürfen dann<br />

nur unter Einhaltung dieser Bestimmungen nach Deutschland verbracht<br />

werden.<br />

29.2 Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 wird grundsätzlich durch einen Erlaubnisschein<br />

(§ 29 Abs. 1 AWaffV) erteilt.<br />

In den Fällen, in denen die Erlaubnis als Zustimmung zu einem Verbringen<br />

aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Erlaubnisschein<br />

zu verwenden, sofern nicht eine Bestätigung des anderen<br />

Mitgliedstaates vorliegt, dass eine Verbringungserlaubnis hierfür nicht<br />

notwendig ist.<br />

Für die Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller die in § 29 Abs. 2<br />

Satz 1 AWaffV aufgeführten Angaben machen.<br />

Das Bundeskriminalamt übermittelt die von dem anderen Mitgliedstaat<br />

erhaltenen Angaben über das Verbringen an die zuständige Behörde<br />

(§ 32 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV).<br />

29.3 Die nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Erwerbs- oder Besitzberechtigung<br />

des Empfängers muss nach deutschem Waffenrecht (in der Regel<br />

in Form einer Waffenhandelserlaubnis, einer Waffenbesitzkarte oder eines<br />

Jagdscheines) vorliegen. Die ebenfalls erforderliche Erwerbs- oder<br />

Besitzberechtigung der Person, die den Transport durchführt, kann sich<br />

aus einer Erlaubnis, z. B. einer Waffenbesitzkarte oder einem gültigen<br />

Jagdschein (insbesondere in den Fällen der Selbstvornahme des

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