Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
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schen und sicherheitsrechtlichen Sachverstand erfordern, auf umfassende<br />
und strukturierte Beratung zugreifen kann;<br />
- von den Ländern, die sich – ohne dass eine verfassungsrechtlich unzulässige<br />
Mischverwaltung begründet würde – in die Entscheidungsprozesse<br />
des Bundesverwaltungsamts, die von weit reichender<br />
sportpolitischer und letztlich für den Vollzug relevanter Bedeutung<br />
sind, einbringen können;<br />
- von den Verbänden, die auf diese Weise ein Forum erhalten, in dem<br />
die sportlichen Interessen und Gesichtspunkte gegenüber denen der<br />
öffentlichen Sicherheit herausgearbeitet und im Dialog abgewogen<br />
werden können.<br />
Die Darstellung von Einrichtung und Aufgaben des Fachbeirates in<br />
einem eigenen Paragraphen wird dessen Bedeutung besser gerecht.<br />
Zu § 16:<br />
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen,<br />
Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege<br />
16.1 Brauchtumsschützen haben nach § 16 Abs. 1 ein Bedürfnis für den Erwerb<br />
und Besitz von Einzellader-Langwaffen sowie von bis zu drei Repetier-Langwaffen<br />
und der dafür bestimmten Munition, sofern das Bedürfnis<br />
durch die Bescheinigung einer Brauchtumsschützenvereinigung<br />
(nicht überörtlicher Verband), bei der der Brauchtumsschütze Mitglied<br />
ist, glaubhaft gemacht wird.<br />
Der Begriff „Brauchtum“ bestimmt sich nach objektiven Kriterien; auf die<br />
Selbsteinschätzung kommt es nicht an. Wichtiges Indiz für Brauchtum<br />
ist grundsätzlich die langjährige Tradition und Übung (z. B. bei den<br />
bayerischen Gebirgsschützen). Anknüpfungspunkt des Brauchtums ist<br />
entweder ein geschichtlicher Hintergrund, also das Nachstellen historischer<br />
Gegebenheiten oder Ereignisse, oder eine regionale Gepflogenheit<br />
(z. B. Vogel- oder Ostereierschießen). Voraussetzung für die Anerkennung<br />
eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 16 ist jedoch<br />
immer auch die Feststellung des tatsächlichen Betreibens einer umfassenden<br />
und über die schlichte Nutzung der betreffenden Waffen hinausgehenden<br />
Brauchtumspflege im Sinne einer in Bezug auf die jeweiligen<br />
geschichtlichen Vorgänge oder Gepflogenheiten erfolgenden<br />
allgemeinen Auseinandersetzung und Betrachtung. Die beabsichtigte<br />
Nutzung von Waffen darf insofern also lediglich einen notwendigen Be-