15.07.2014 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Drucksache 331/11<br />

- 64 -<br />

schen und sicherheitsrechtlichen Sachverstand erfordern, auf umfassende<br />

und strukturierte Beratung zugreifen kann;<br />

- von den Ländern, die sich – ohne dass eine verfassungsrechtlich unzulässige<br />

Mischverwaltung begründet würde – in die Entscheidungsprozesse<br />

des Bundesverwaltungsamts, die von weit reichender<br />

sportpolitischer und letztlich für den Vollzug relevanter Bedeutung<br />

sind, einbringen können;<br />

- von den Verbänden, die auf diese Weise ein Forum erhalten, in dem<br />

die sportlichen Interessen und Gesichtspunkte gegenüber denen der<br />

öffentlichen Sicherheit herausgearbeitet und im Dialog abgewogen<br />

werden können.<br />

Die Darstellung von Einrichtung und Aufgaben des Fachbeirates in<br />

einem eigenen Paragraphen wird dessen Bedeutung besser gerecht.<br />

Zu § 16:<br />

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen,<br />

Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege<br />

16.1 Brauchtumsschützen haben nach § 16 Abs. 1 ein Bedürfnis für den Erwerb<br />

und Besitz von Einzellader-Langwaffen sowie von bis zu drei Repetier-Langwaffen<br />

und der dafür bestimmten Munition, sofern das Bedürfnis<br />

durch die Bescheinigung einer Brauchtumsschützenvereinigung<br />

(nicht überörtlicher Verband), bei der der Brauchtumsschütze Mitglied<br />

ist, glaubhaft gemacht wird.<br />

Der Begriff „Brauchtum“ bestimmt sich nach objektiven Kriterien; auf die<br />

Selbsteinschätzung kommt es nicht an. Wichtiges Indiz für Brauchtum<br />

ist grundsätzlich die langjährige Tradition und Übung (z. B. bei den<br />

bayerischen Gebirgsschützen). Anknüpfungspunkt des Brauchtums ist<br />

entweder ein geschichtlicher Hintergrund, also das Nachstellen historischer<br />

Gegebenheiten oder Ereignisse, oder eine regionale Gepflogenheit<br />

(z. B. Vogel- oder Ostereierschießen). Voraussetzung für die Anerkennung<br />

eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 16 ist jedoch<br />

immer auch die Feststellung des tatsächlichen Betreibens einer umfassenden<br />

und über die schlichte Nutzung der betreffenden Waffen hinausgehenden<br />

Brauchtumspflege im Sinne einer in Bezug auf die jeweiligen<br />

geschichtlichen Vorgänge oder Gepflogenheiten erfolgenden<br />

allgemeinen Auseinandersetzung und Betrachtung. Die beabsichtigte<br />

Nutzung von Waffen darf insofern also lediglich einen notwendigen Be-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!