Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
persönlich erheblich gefährdet sind, eine Bescheinigung, die diese <strong>zum</strong><br />
Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie <strong>zum</strong> Führen dieser<br />
Waffen berechtigt. Bevor solche Bescheinigungen ausgestellt werden,<br />
ist zu prüfen, ob der Bewerber zuverlässig, sachkundig und körperlich<br />
geeignet ist. Sofern die Waffe geführt werden soll, ist vom Bewerber der<br />
Nachweis zu verlangen, dass eine Haftpflichtversicherung über die in<br />
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 genannten Deckungssumme besteht.<br />
55.2.1 Der Begriff der hoheitlichen Aufgaben umfasst auch die so genannte<br />
schlichte hoheitliche Tätigkeit. Hoheitlich tätig ist auch derjenige, der als<br />
öffentlich Bediensteter Objekte, die hoheitlichen Aufgaben dienen, oder<br />
hoheitlich tätige Personen gegen Angriffe zu sichern hat.<br />
55.2.2 Ob jemand erheblich gefährdet nach § 55 Abs. 2 ist, ist nach den<br />
Grundsätzen des § 19 Abs. 1 zu beurteilen. Die Gefährdung muss <strong>zum</strong>indest<br />
<strong>zum</strong> Teil auf der noch andauernden hoheitlichen Tätigkeit beruhen;<br />
dies ist in der Regel nicht mehr der Fall, sobald der Antragssteller<br />
eine andere hoheitliche oder nicht hoheitliche Aufgabe wahrnimmt,<br />
die eine Gefährdung nicht begründet.<br />
55.2.3 Die Bescheinigung ist längstens für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses<br />
– bei Abgeordneten für die Dauer ihrer Parlamentszugehörigkeit<br />
– zu erteilen. Scheidet der Inhaber der Bescheinigung aus<br />
seinem Dienst- oder Amtsverhältnis oder dem öffentlich-rechtlichen<br />
Wahlamt aus, so ist die Bescheinigung einzuziehen. Dauert die erhebliche<br />
Gefährdung fort, so kommen waffenrechtliche Erlaubnisse nach<br />
den allgemeinen Vorschriften (z. B. nach § 19) in Betracht.<br />
55.2.4 Über die Berechtigung nach § 55 Abs. 2 sind dem Antragsteller gegebenenfalls<br />
zwei Bescheinigungen auszustellen: Eine, die <strong>zum</strong> Erwerb<br />
und Besitz berechtigt, sowie eine zweite, die <strong>zum</strong> Führen und gegebenenfalls<br />
<strong>zum</strong> Mitführen der Schusswaffe bei öffentlichen Veranstaltungen<br />
berechtigt.<br />
55.3 <strong>Allgemeine</strong> <strong>Verwaltungsvorschrift</strong>en der obersten Bundesbehörden, die<br />
nach § 59 erlassen werden, gehen den vorstehenden Regelungen der<br />
<strong>Allgemeine</strong>n <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> vor.<br />
55.4 Die Sonderregelungen des § 55 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.