Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
<strong>zum</strong> Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten<br />
ist.<br />
Wegen des Rechts <strong>zum</strong> Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung<br />
von Rechtsunsicherheiten (z. B. in Fällen, in denen die Verlängerung<br />
eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht<br />
beantragt wird), die Erlaubnis <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition<br />
in die Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Gegebenenfalls<br />
kann auch ein Munitionserwerbsschein (z. B. Jagdscheininhaber jagt<br />
nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht<br />
sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 b strafbar.<br />
13.6 Inhaber eines gültigen Jagdscheines nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes<br />
dürfen auf Grund dieser Erlaubnis Jagdwaffen und -<br />
munition zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens<br />
im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, <strong>zum</strong><br />
Jagd- oder Forstschutz mit sich führen und mit ihnen schießen.<br />
Zur befugten Jagdausübung gehört auch die beschränkte Jagdausübung<br />
in befriedeten Bezirken, sofern eine entsprechende Erlaubnis<br />
von der zuständigen Jagdbehörde erteilt wurde. Eine gesonderte<br />
Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 ist dann nicht erforderlich.<br />
Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren,<br />
die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche<br />
Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber<br />
vorsieht. In diesem Fall sind für das Führen einer Schusswaffe und das<br />
Schießen zu diesem Zweck ein Waffenschein und ein Erlaubnisschein<br />
nicht erforderlich.<br />
Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen auch <strong>zum</strong> Führen von<br />
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers<br />
keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen<br />
der befugten Jagdausübung (z. B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung,<br />
Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein<br />
bereits eine äquivalente Erlaubnis vor (s. auch Nr. 10.15.4.)<br />
Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des<br />
Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im<br />
Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber<br />
die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (s. Nr. 12.3.3.1) füh-