Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
- 172 -<br />
Unter Verschluss im waffenrechtlichen Sinne versteht man das letzte, den Lauf bzw.<br />
das Patronen- oder Kartuschenlager abschließende Teil, das nicht weiter zerlegbar<br />
ist.<br />
Anl.I-A1-UA1-1.3.3<br />
Zu den Schusswaffen mit anderem Antrieb zählen auch die Druckluft-, Federdruckwaffen<br />
und Waffen, bei denen <strong>zum</strong> Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung<br />
finden. Wechselbare Gaskartuschen gehören nicht zu den wesentlichen Teilen.<br />
Anl.I-A1-UA1-1.3.4<br />
Als wesentliche Waffenteile werden entweder solche Griffstücke erfasst, die zur Aufnahme<br />
wesentlicher Elemente des Auslösemechanismus (auch bei einfach zu trennenden<br />
Auslöseeinheiten wie bei den Pistolen Tokarev, Mauser C 96 sowie zivilen<br />
HK MP-5 Abarten) bestimmt sind, oder sonstige Waffenteile, die zur Aufnahme wesentlicher<br />
Elemente des Auslösemechanismus dienen und die keine Griffstücke sind<br />
(z. B. Rahmen bei Single-Action-Revolvern).<br />
Mit Zügen oder anderen Innenprofilen versehene Laufrohlinge, Laufabschnitte oder<br />
Laufstücke, die noch kein Patronen- oder Kartuschenlager enthalten, sind dann wesentliche<br />
Teile, wenn sie für eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bestimmt sind. Läufe<br />
ohne Züge und ohne Patronen- oder Kartuschenlager sind nur dann wesentliche<br />
Teile, wenn sie ohne wesentliche Nacharbeit in eine Waffe eingebaut oder mit einer<br />
Waffe verbunden werden können und damit eine gebrauchsfähige Waffe entsteht.<br />
Schalldämpfer können fest mit der Schusswaffe verbunden oder zur Anbringung an<br />
einer Schusswaffe bestimmt sein. Siehe auch Erläuterungen zu Nummer 1.3.<br />
Eine wesentliche Dämpfung des Mündungsknalls liegt dann vor, wenn bei Schießversuchen<br />
bereits sensitiv eine deutlich hörbare Schallminderung zwischen einer mit<br />
Schalldämpfer bestückten Schusswaffe und derselben Waffe ohne Schalldämpfer<br />
unter Verwendung gleicher Munition festgestellt werden kann.<br />
Anl.I-A1-UA1-1.4<br />
Die Vorschriften über Schusswaffen gelten auch für unbrauchbar gemachte Schusswaffen<br />
(Dekorationswaffen).