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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

Versteigern, Vermieten, Verpfänden, Verwahren oder Befördernlassen.<br />

Von der Typizität der Waffenhandelserlaubnis und der Abgrenzung zu<br />

anderen besonderen Bedürfnisgründen her betrifft sie z. B. den Filmwaffenverleih,<br />

nicht jedoch den Betrieb einer Schießstätte oder das<br />

Bewachungsgewerbe. Ergänzend gilt Folgendes:<br />

Zum Waffenhandel nach § 21 Abs. 1 gehören alle Vertriebsformen einschließlich<br />

des Angebots im Internet. Waffenvermittler können sowohl<br />

Makler als auch selbstständige Handelsvertreter sein (§ 84 Abs. 1<br />

HGB), nicht dagegen die unselbstständigen Handlungsreisenden (§ 84<br />

Abs. 2, § 59 HGB), die für einen bestimmten Auftraggeber tätig sind; ihre<br />

Tätigkeit wird durch die Erlaubnis des Geschäftsherrn gedeckt. Eine<br />

erlaubnispflichtige Vermittlertätigkeit liegt auch dann vor, wenn nur einzelne<br />

Vermittlungshandlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen<br />

werden.<br />

Der Erlaubnispflicht unterliegen auch Gewerbetreibende, insbesondere<br />

Waffenhandelsfirmen, mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des<br />

Gesetzes, die Schusswaffen oder Munition durch angestellte Handlungsreisende<br />

bei Waffeneinzelhändlern vertreiben lassen; in solchen<br />

Fällen kann die Erlaubnis dem Unternehmen – vertreten durch seinen<br />

Repräsentanten in der Bundesrepublik Deutschland – erteilt werden.<br />

Das in Nummer 32.1 vorgesehene Verfahren ist auch hier anzuwenden.<br />

Bestehen Zweifel an der Fachkunde, insbesondere, weil auch eine<br />

mehrjährige Auslandstätigkeit im Waffenhandel nicht <strong>zum</strong> Erwerb der<br />

notwendigen Fachkunde führt, ist eine Fachkundeprüfung abzulegen.<br />

Das Verbot des § 35 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

21.4 Der Erlaubnis bedürfen nicht die Herstellung der nach Anlage 2 Abschnitt<br />

3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 bis 3 befreiten Gegenstände und der<br />

Handel mit ihnen. Darüber hinaus ist auch die besondere Erlaubnisbefreiung<br />

nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 5 zu beachten.<br />

§ 21 lässt eine Erlaubnispflicht nach anderen Rechtsvorschriften unberührt,<br />

z. B. §§ 1 und 7 der Handwerksordnung und § 4 des Bundes -<br />

Immissionsschutzgesetzes – BlmSchG – in Verbindung mit der<br />

4. BlmSchV. Die Erlaubnis nach § 21 ersetzt die Waffenbesitzkarte und<br />

den Munitionserwerbschein (§ 10 Abs. 1 und 3), soweit sich die Erlaubnis<br />

auf Schusswaffen oder Munition der betreffenden Art erstreckt.

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