Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
Versteigern, Vermieten, Verpfänden, Verwahren oder Befördernlassen.<br />
Von der Typizität der Waffenhandelserlaubnis und der Abgrenzung zu<br />
anderen besonderen Bedürfnisgründen her betrifft sie z. B. den Filmwaffenverleih,<br />
nicht jedoch den Betrieb einer Schießstätte oder das<br />
Bewachungsgewerbe. Ergänzend gilt Folgendes:<br />
Zum Waffenhandel nach § 21 Abs. 1 gehören alle Vertriebsformen einschließlich<br />
des Angebots im Internet. Waffenvermittler können sowohl<br />
Makler als auch selbstständige Handelsvertreter sein (§ 84 Abs. 1<br />
HGB), nicht dagegen die unselbstständigen Handlungsreisenden (§ 84<br />
Abs. 2, § 59 HGB), die für einen bestimmten Auftraggeber tätig sind; ihre<br />
Tätigkeit wird durch die Erlaubnis des Geschäftsherrn gedeckt. Eine<br />
erlaubnispflichtige Vermittlertätigkeit liegt auch dann vor, wenn nur einzelne<br />
Vermittlungshandlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen<br />
werden.<br />
Der Erlaubnispflicht unterliegen auch Gewerbetreibende, insbesondere<br />
Waffenhandelsfirmen, mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des<br />
Gesetzes, die Schusswaffen oder Munition durch angestellte Handlungsreisende<br />
bei Waffeneinzelhändlern vertreiben lassen; in solchen<br />
Fällen kann die Erlaubnis dem Unternehmen – vertreten durch seinen<br />
Repräsentanten in der Bundesrepublik Deutschland – erteilt werden.<br />
Das in Nummer 32.1 vorgesehene Verfahren ist auch hier anzuwenden.<br />
Bestehen Zweifel an der Fachkunde, insbesondere, weil auch eine<br />
mehrjährige Auslandstätigkeit im Waffenhandel nicht <strong>zum</strong> Erwerb der<br />
notwendigen Fachkunde führt, ist eine Fachkundeprüfung abzulegen.<br />
Das Verbot des § 35 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />
21.4 Der Erlaubnis bedürfen nicht die Herstellung der nach Anlage 2 Abschnitt<br />
3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 bis 3 befreiten Gegenstände und der<br />
Handel mit ihnen. Darüber hinaus ist auch die besondere Erlaubnisbefreiung<br />
nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 5 zu beachten.<br />
§ 21 lässt eine Erlaubnispflicht nach anderen Rechtsvorschriften unberührt,<br />
z. B. §§ 1 und 7 der Handwerksordnung und § 4 des Bundes -<br />
Immissionsschutzgesetzes – BlmSchG – in Verbindung mit der<br />
4. BlmSchV. Die Erlaubnis nach § 21 ersetzt die Waffenbesitzkarte und<br />
den Munitionserwerbschein (§ 10 Abs. 1 und 3), soweit sich die Erlaubnis<br />
auf Schusswaffen oder Munition der betreffenden Art erstreckt.