15.07.2014 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Drucksache 331/11<br />

- 194 -<br />

getroffen werden (Beispiele: Rettungswerkzeuge, Messer für Versorgungsempfänger).<br />

Anl.II-A1-1.4.2<br />

Auf die Befreiungsvorschrift in § 40 Abs. 3 wird verwiesen.<br />

Zu den Faustmessern zählen auch Messer, deren Klinge abgeklappt und in einer<br />

Position im 90 Grad-Winkel quer <strong>zum</strong> Griff arretiert werden kann (s. Feststellungsbescheid<br />

des Bundeskriminalamtes vom 4. März 2005, BAnz. Nr. 57/2005 vom 23.<br />

März 2005, S. 4431).<br />

Anl.II-A1-1.4.3<br />

Sofern die Griffe scherenartig miteinander verbunden sind (z. B. US-Bordmesser),<br />

handelt es sich nicht um Faltmesser im Sinne der Vorschrift.<br />

Anl.II-A1-1.4.4<br />

Geräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.4, die nicht als gesundheitlich unbedenklich<br />

zugelassen sind und kein amtliches Prüfzeichen nach Abb. 3 der Anlage IV zur BeschussV<br />

tragen, dürfen nur in der Nutztierhaltung bzw. bei der Abrichtung von Tieren<br />

Verwendung finden.<br />

Anl.II-A1-1.5.1<br />

Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.1 ist die Verwendung von Geschossen, die Betäubungsstoffe<br />

enthalten, für Angriffs- und Verteidigungszwecke verboten.<br />

Der in den Geschossen enthaltene gasförmige oder flüssige Stoff muss eine betäubende,<br />

die geistige oder die körperliche Reaktion beeinträchtigende Wirkung haben.<br />

Geschosse mit entsprechenden Inhalten, die für veterinärmedizinische, tierpflegerische<br />

bzw. tierschützerische Zwecke oder zur Tierforschung eingesetzt werden, fallen<br />

nicht darunter.<br />

Anl.II-A1-1.5.2<br />

Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.2 verbotene Geschosse oder Kartuschen finden<br />

vor allem im – vom durch § 55 Abs. 1 freigestellten - Bereich der Polizei und des<br />

Militärs Verwendung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!