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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

laubnis nach § 21 das Protokoll schriftlich absetzt und unterschreibt; die<br />

Gegenzeichnung des Erwerbers ist – im Eigeninteresse des gewerblichen<br />

Überlassers selbst – dringend anzuraten, jedoch rechtlich nicht<br />

zwingend vorgeschrieben.<br />

Auf die nach § 53 Abs. 1 Nr. 18 bestehende Bußgeldbewehrung der<br />

sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 ergebenden Pflichten wird hingewiesen.<br />

35.3 Das Verbot des § 35 Abs. 3 erfasst das Vertreiben und das (sonstige)<br />

Überlassen von Waffen und Munition außerhalb fester Verkaufsstellen.<br />

In diesem Sinne vertreibt Waffen und Munition, wer gewerbsmäßig oder<br />

selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Waffen<br />

oder Munition feilhält oder anderen überlässt, entsprechende Bestellungen<br />

entgegennimmt (wobei auf die Ausnahmeregelung nach § 35<br />

Abs. 3 Nr. 2 zu achten ist) oder aufsucht oder aber den Erwerb oder<br />

das Überlassen vermittelt. Das Verbot des Überlassens gilt darüber<br />

hinaus unabhängig davon, ob der betreffende Umgang im Rahmen einer<br />

gewerblichen Betätigung des Anbietenden oder aber nichtgewerblich<br />

erfolgt. Von dieser Verbotsalternative werden also alle Formen des<br />

Überlassens ohne Rücksicht auf die Motivationen der Beteiligten oder<br />

die Ausgestaltung der dem Überlassen zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen<br />

zwischen diesen erfasst. Gegenständlich erstreckt sich das<br />

Verbot des § 35 Abs. 3 auf Schusswaffen, auf die diesen nach Anlage 1<br />

Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 bis 1.5 waffenrechtlich gleichgestellte<br />

Gegenstände, auf Munition sowie auf Hieb- und Stoßwaffen nach<br />

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1.<br />

Verstöße gegen das Verbot des § 35 Abs. 3 stellen nach § 52 Abs. 1<br />

Nr. 3 eine Straftat dar und können in Anbetracht ihrer Gewichtigkeit regelmäßig<br />

auch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Täters in Frage<br />

stellen.<br />

Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Entscheidung über<br />

die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 ist zu berücksichtigen,<br />

dass einem ungeregelten Verkauf entgegengewirkt und<br />

dadurch Gefahren vorgebeugt werden soll, die bei diesen Formen des<br />

behördlich nicht effektiv kontrollierbaren Verhaltens bestehen (z. B. Defizite<br />

in den Aufbewahrungsmodalitäten; Überlassen an Nichtberechtigte<br />

etc.). Weiter sollen Anreize für den Erwerb von Waffen und Munition

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