Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
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dene Waffenmodelle oder Munitionsarten in ihrer geschichtlichen Entwicklung<br />
beziehen.<br />
17.4 Die vorstehende Aufzählung möglicher Inhalte einer Sammlung ist nicht<br />
erschöpfend. Es sind auch Sammlungen denkbar, die nach anderen<br />
Systematisierungsgesichtspunkten aufgebaut sind (z. B. Jagd-, Duell-,<br />
Deliktswaffen, Verwendungs-, Beschuss- oder Bodenstempel auf Patronen).<br />
Sammelthemen wie z. B. „Ordonnanzwaffen“ oder „Militär-Waffen“ können<br />
ohne Benennung eines zusätzlichen Bezuges als Sammelbereich<br />
nicht anerkannt werden. Der Begriff „Originalwaffe“ genügt nicht; vielmehr<br />
bedarf er einer näheren Eingrenzung. Z. B. dürfen bei Faustfeuerwaffen<br />
der deutschen Armee nur solche als Originalwaffen angesehen<br />
werden, die auf Grund besonderer Kennzeichnung (Abnahmestempel),<br />
sonstiger Merkmale oder durch sonstige Glaubhaftmachung<br />
als Militärwaffen identifizierbar sind; auf diese Weise wird vermieden,<br />
kulturhistorisch unbedeutsame kommerzielle Waffen in eine solche<br />
Sammlung einzufügen.<br />
17.5 Eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler soll auf den Erwerb von<br />
Originalwaffen beschränkt werden.<br />
Nachbauten, so genannte Repliken, die sich in ihren Konstruktionsmerkmalen<br />
von den Originalen nicht unterscheiden, können im Einzelfall<br />
von der Waffenbehörde als sinnvolle Ergänzung einer vorhandenen<br />
kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung anerkannt werden, insbesondere,<br />
wenn Originale nur unter erheblichen Schwierigkeiten erhältlich<br />
sind.<br />
Waffensammler, die lediglich Dekorationsstücke erwerben wollen, fallen<br />
nicht unter § 17 Abs. 1. Sie sind auf so genannte Zier- und Sammlerwaffen<br />
nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zu verweisen,<br />
die von § 17 Abs. 1 nicht erfasst werden.<br />
17.6. Bei Anträgen auf Erteilung einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis für das<br />
Anlegen oder Erweitern kulturhistorisch bedeutsamer Waffen- und Munitionssammlungen<br />
soll wie folgt verfahren werden:<br />
17.6.1 Die Erlaubnisbehörde prüft, nachdem die Vollendung des Mindestalters<br />
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1), die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 5) und die