15.07.2014 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Drucksache 331/11<br />

- 68 -<br />

dene Waffenmodelle oder Munitionsarten in ihrer geschichtlichen Entwicklung<br />

beziehen.<br />

17.4 Die vorstehende Aufzählung möglicher Inhalte einer Sammlung ist nicht<br />

erschöpfend. Es sind auch Sammlungen denkbar, die nach anderen<br />

Systematisierungsgesichtspunkten aufgebaut sind (z. B. Jagd-, Duell-,<br />

Deliktswaffen, Verwendungs-, Beschuss- oder Bodenstempel auf Patronen).<br />

Sammelthemen wie z. B. „Ordonnanzwaffen“ oder „Militär-Waffen“ können<br />

ohne Benennung eines zusätzlichen Bezuges als Sammelbereich<br />

nicht anerkannt werden. Der Begriff „Originalwaffe“ genügt nicht; vielmehr<br />

bedarf er einer näheren Eingrenzung. Z. B. dürfen bei Faustfeuerwaffen<br />

der deutschen Armee nur solche als Originalwaffen angesehen<br />

werden, die auf Grund besonderer Kennzeichnung (Abnahmestempel),<br />

sonstiger Merkmale oder durch sonstige Glaubhaftmachung<br />

als Militärwaffen identifizierbar sind; auf diese Weise wird vermieden,<br />

kulturhistorisch unbedeutsame kommerzielle Waffen in eine solche<br />

Sammlung einzufügen.<br />

17.5 Eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler soll auf den Erwerb von<br />

Originalwaffen beschränkt werden.<br />

Nachbauten, so genannte Repliken, die sich in ihren Konstruktionsmerkmalen<br />

von den Originalen nicht unterscheiden, können im Einzelfall<br />

von der Waffenbehörde als sinnvolle Ergänzung einer vorhandenen<br />

kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung anerkannt werden, insbesondere,<br />

wenn Originale nur unter erheblichen Schwierigkeiten erhältlich<br />

sind.<br />

Waffensammler, die lediglich Dekorationsstücke erwerben wollen, fallen<br />

nicht unter § 17 Abs. 1. Sie sind auf so genannte Zier- und Sammlerwaffen<br />

nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zu verweisen,<br />

die von § 17 Abs. 1 nicht erfasst werden.<br />

17.6. Bei Anträgen auf Erteilung einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis für das<br />

Anlegen oder Erweitern kulturhistorisch bedeutsamer Waffen- und Munitionssammlungen<br />

soll wie folgt verfahren werden:<br />

17.6.1 Die Erlaubnisbehörde prüft, nachdem die Vollendung des Mindestalters<br />

(§ 4 Abs. 1 Nr. 1), die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 5) und die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!