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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

Als allgemein gebräuchlich anzusehen sind z. B. Hammer, Schraubendreher, Zange,<br />

Meißel, Durchschlag, Splinttreiber, Feile, Handbohrmaschine auch mit Ständer, biegsame<br />

Welle und Schraubstock. Werkzeugmaschinen oder andere Geräte, die nur<br />

stationär betrieben werden (z. B. Drehbänke, Fräsmaschinen, Elektroschweißgeräte),<br />

sind keine allgemein gebräuchlichen Werkzeuge.<br />

Schalldämpfer für erlaubnisfreie Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte tragbare<br />

Gegenstände sind entweder dem Kaliber sowie ihrer Konstruktion nach für Druckluft-,<br />

Federdruckwaffen und Waffen bestimmt, bei denen <strong>zum</strong> Antrieb der Geschosse kalte<br />

Treibgase Verwendung finden, oder nicht linear durchgängig.<br />

Wesentliche Teile einer zerlegten Schusswaffe sind wie die ursprüngliche Schusswaffe<br />

zu behandeln.<br />

Der funktionsfähige wesentliche Teil einer erlaubnisfreien Schusswaffe, der auch in<br />

eine Schusswaffe eingebaut werden kann, für die es z. B. einer Waffenbesitzkarte<br />

bedarf, fällt erst dann unter die Erlaubnispflicht nach § 10 , wenn er von der erlaubnisfreien<br />

Schusswaffe dauernd (nicht nur <strong>zum</strong> Zwecke der Waffenpflege) getrennt<br />

oder in eine erlaubnispflichtige Schusswaffe eingesetzt wird.<br />

Durch die Bestimmung in Satz 3 werden wesentliche Teile von Kriegsschusswaffen<br />

ohne Kriegswaffeneigenschaft im Sinne einer Auffangregelung dem unterworfen.<br />

Anl.I-A1-UA1-1.3.1<br />

Die Voraussetzung, den Geschossen ein gewisses Maß an Führung (Richtung) zu<br />

geben, liegt in der Regel vor, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses<br />

bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt. Ist der Innenquerschnitt<br />

des Laufs nicht kreisförmig, gilt der Durchmesser eines flächengleichen<br />

Kreises als Kaliber.<br />

Bei Geschossspielzeugen (siehe DIN EN 71-1 Nr. 3.29) nach Anlage 2 Abschnitt 3<br />

Unterabschnitt 2 gilt als Lauf auch eine Einrichtung, die es ermöglicht, dass die Geschosse<br />

aus dem Spielzeug gezielt verschossen werden können (z. B. Geschossführung<br />

durch Leisten, Schienen).<br />

Gasläufe finden sich z. B. bei Schreckschusswaffen; Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt<br />

1 Unterabschnitt 3 Nr. 3.1 werden durch diese nicht getrieben.<br />

Düsen von Sprühgeräten sind keine Läufe.

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