Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
- 18 -<br />
vor, dass die Vereine die Sachkundeprüfung nur für ihre Mitglieder abnehmen<br />
können; dem steht nicht entgegen, dass mehrere Vereine<br />
eines anerkannten Verbandes einen gemeinsamen Prüfungsausschuss<br />
bilden können. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 4 Satz 2 und § 2<br />
Abs. 4 AWaffV ist dem Bewerber über das Prüfungsergebnis ein Zeugnis<br />
zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen<br />
lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu<br />
unterzeichnen ist (Sachkundennachweis des anerkannten Verbands).<br />
Die als Sportschütze erworbene Sachkunde ist nicht geeignet, die<br />
Sachkunde für das Bewachungsgewerbe oder für gefährdete Personen<br />
zu vermitteln.<br />
Zu § 8:<br />
Bedürfnis<br />
§ 8 regelt als Generalklausel das Bedürfnis als ein zentrales Element<br />
des Waffenrechts.<br />
Vorrang vor dieser Auffangnorm haben die in den §§ 13 ff. besonders<br />
geregelten Gründe für ein Bedürfnis. Das schließt nicht aus, dass in<br />
speziellen Einzelfällen auch bei den dort genannten Personengruppen<br />
das Bedürfnis an den Vorgaben des § 8 zu messen ist. Dies kann der<br />
Fall sein, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige<br />
Aussage hinsichtlich der Verwendungsinteressen enthält.<br />
Die in § 8 durch das Nennen von Personengruppen umrissenen Verwendungsinteressen<br />
für Waffen sind nicht abschließend.<br />
Das Bedürfnis wird über spezifische Interessen und über die Geeignetheit<br />
und Erforderlichkeit der Waffen und Munition hierfür konkretisiert.<br />
8.1 Ein Bedürfnis <strong>zum</strong> Erwerb von Schusswaffen und Munition kann nach<br />
§ 8 anerkannt werden, wenn von der Rechtsordnung gebilligte persönliche<br />
oder wirtschaftliche Interessen bestehen.<br />
Sportschützen im Sinne der Vorschrift sind grundsätzlich Personen, die<br />
einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband<br />
(§ 15) angehört (organisierte Sportschützen). Personen, die einem<br />
Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten<br />
Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen), können ein