Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
- 48 -<br />
Kurzwaffen (z. B. für die Bau- und Fallenjagd, zur Abgabe von Fangschüssen,<br />
das jagdliche Übungsschießen) ist jeweils im Einzelfall<br />
glaubhaft zu machen; zur Glaubhaftmachung können auch Stellungnahmen<br />
des örtlichen Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes<br />
oder einer sonstigen sachverständigen Stelle vorgelegt<br />
werden.<br />
Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten oder weiteren<br />
Kurzwaffe ist jedoch nur dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller<br />
insofern nachgewiesen hat, dass er sowohl die bereits vorhandenen<br />
Kurzwaffen als auch die nunmehr beantragte weitere Kurzwaffe konkret<br />
zur Jagdausübung einschließlich des jagdlichen Schießens benötigt,<br />
ihm also insbesondere auch der Verzicht auf eine bereits in seinem Bestand<br />
befindliche Kurzwaffe nicht zu<strong>zum</strong>uten ist.<br />
13.3 Nach dem Bundesjagdgesetz nicht ausdrücklich verbotene Langwaffen<br />
können allein auf Grund eines gültigen Jahresjagdscheines erworben<br />
werden.<br />
Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen behördlichen Erlaubnis<br />
(Voreintrag in WBK).<br />
Die Erlaubnis für den fortwährenden Besitz solcher Jagdwaffen ist nach<br />
dem Erwerb binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde zu beantragen<br />
und wird durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. Eintragung<br />
in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt.<br />
13.4 Keine weitere Erlaubnis benötigen Inhaber eines gültigen Jahres- wie<br />
auch Tagesjagdscheines nach § 15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz für den<br />
Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen nach § 12 Abs. 1<br />
Nr. 1 (z. B. Leihe für höchstens einen Monat oder für die - gegebenenfalls<br />
auch über einen längeren Zeitraum notwendige - sichere Aufbewahrung<br />
oder Beförderung für einen anderen Berechtigten). Insoweit<br />
steht nach § 13 Abs. 4 der Jagdschein einer Waffenbesitzkarte gleich.<br />
Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte kann darüber hinaus gestützt<br />
auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 von einem Berechtigten auch eine Kurzwaffe erwerben<br />
und vorübergehend besitzen (siehe auch Nummer 12.1.1).<br />
13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund<br />
eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese