15.07.2014 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 187 -<br />

Drucksache 331/11<br />

stätte speziell hergerichtet ist (z.B. Wohn-, Betriebs- oder Verkaufsanhänger, unabhängig<br />

von der geschäftlichen Nutzung jedoch nicht der private PKW oder der gewöhnliche<br />

Dienstwagen).<br />

Anl.I-A2-5<br />

Mit dem Überschreiten der Grenze nach Deutschland ist der objektive Verbringensvorgang<br />

abgeschlossen. Im Geltungsbereich des finden für den weiteren Verlauf der<br />

Mitnahme, Beförderung oder Übergabe der Waffen oder Munition an einen anderen<br />

die waffenrechtlichen Tatbestände des Besitzes, Führens oder Überlassens Anwendung.<br />

Der Vorgang des Verbringens endet im Geltungsbereich des somit nicht erst<br />

am Ort des Empfängers der Waffe (vgl. BT-Drs. 14/7758 vom 07.12.2001, S. 70).<br />

Das Verbringen kann endgültig sein (z. B. bei einer Veräußerung) und ohne Besitzwechsel<br />

erfolgen (z. B. bei einem Umzug).<br />

Auch ein vorübergehendes Verbringen ist möglich (z. B. zu Reparatur- oder Ausstellungszwecken);<br />

es findet hierbei ein befristeter Besitzwechsel statt.<br />

Mit Person ist sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person gemeint.<br />

Anl.I-A2-6<br />

Der Vorgang der Mitnahme umfasst das Überschreiten der Grenze unter der Voraussetzung,<br />

dass die Waffe oder Munition ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung<br />

(z. B. <strong>zum</strong> Zweck der Jagd oder des Schießsports) vorgesehen ist.<br />

Anl.I-A2-7<br />

Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition<br />

geschossen. Auch das Abfeuern von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser<br />

Definition, da ein Böller keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist. Da Armbrüste<br />

nach Anl. 1-A1-UA1-Nr. 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare<br />

Gegenstände eingestuft werden, gilt jedoch das Alterserfordernis von 18 Jahren.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!