Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
- 16 -<br />
7.5 Für Sachkundelehrgänge, die gem. § 3 Abs. 2 AWaffV staatlich anerkannt<br />
werden, gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend.<br />
7.5.1 Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs setzt nach § 3 Abs. 3<br />
AWaffV voraus, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AWaffV erforderlichen<br />
Kenntnisse in einem theoretischen und einem praktischen Teil<br />
vermittelt werden.<br />
Da die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleisten<br />
muss, sind als Mindestdauer (ohne Prüfung) grundsätzlich<br />
16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) vorauszusetzen.<br />
Eine Unterschreitung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht<br />
kommen, z. B. wenn eine Fertigkeit im Schießen nicht nachgewiesen<br />
werden muss. Demgegenüber ist im Hinblick auf die besonderen Anforderungen<br />
an Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe eine Lehrgangsdauer<br />
von 24 Vollzeitstunden (dies entspricht 32 Unterrichtseinheiten)<br />
Voraussetzung. In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die<br />
Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbes. zu Notwehr,<br />
Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbes. mit<br />
Kurzwaffen) zu vermitteln. Der Lehrgang mit abschließender Prüfung ist<br />
unabhängig von der nach § 34a Gewerbeordnung i. V. m. der Bewachungsverordnung<br />
vorgesehenen Unterrichtung und Prüfung zu absolvieren.<br />
Um zu prüfen, ob die Lehrgangsleitung sowie die Lehrkräfte geeignet<br />
sind, ist der Lehrgangsplan mit Benennung der fachlichen Leitung und<br />
der Lehrkräfte für das jeweilige Fachgebiet vorzulegen. Sowohl die<br />
Lehrkräfte als auch die Lehrgangsleitung müssen grundsätzlich sachkundig<br />
sein, d. h. eine eigene umfassende Sachkundeprüfung oder<br />
nach § 3 Abs. 1 AWaffV gleichgestellte Ausbildung oder Prüfung abgelegt<br />
haben. Allerdings sind die erforderlichen Qualifikationen der einzelnen<br />
Lehrkräfte auch unter Berücksichtigung des jeweils nach dem laut<br />
Lehrplan zu unterrichtenden Fach zu beurteilen. So kann z. B. für die<br />
Unterrichtung im Waffenrecht einschließlich Notwehr/Notstand auch<br />
eine juristische Qualifikation, hingegen für die praktische Handhabung<br />
der Waffen ein Schießausbilder oder Schießsportleiter als geeignet angesehen<br />
werden.