15.07.2014 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 331/11<br />

- 100 -<br />

der allgemeinen Marktüberwachung vorgelegt werden. Die Erlaubnis ist<br />

bei der Anzeige nach § 27 Abs. 1 Satz 6 vorzulegen.<br />

Eine erneute Prüfung des Schießgeschäftes auf Übereinstimmung soll<br />

nur bei grundlegenden Veränderungen oder Zweifeln an dessen Sicherheit,<br />

ansonsten in der Regel nach 6 Jahren vorgenommen werden<br />

(s. § 12 Abs. 1 AWaffV), wenn nur das Schießen mit erlaubnisfreien<br />

Waffen zugelassen ist.<br />

27.3 Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen<br />

27.3.1 Für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom<br />

17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 2785) unterliegen, gelten die dort genannten<br />

Sonderbestimmungen.<br />

27.3.2 Die vorgeschriebene Unfallversicherung gilt für Schausteller mit der<br />

Darlegung der berufsgenossenschaftlichen Mitgliedschaft des Betreibers<br />

und seiner Beschäftigten als nachgewiesen.<br />

27.3.3 Kann eine Anzeige nach § 27 Absatz 1 Satz 6 wegen des kurzfristigen<br />

Austausches eines Beschickers oder aus sonstigen Gründen nicht fristgerecht<br />

erstattet werden, so hat der Erlaubnisinhaber diese gegenüber<br />

der zuständigen Behörde unverzüglich unter Benennung und Nachweis<br />

der Gründe für die Verzögerung nachzuholen. Bei schuldlosem Versäumnis<br />

scheidet nach allgemeinen Grundsätzen eine Verfolgung als<br />

Ordnungswidrigkeit aus.<br />

27.4 Aufsichtspersonal<br />

27.4.1 Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die<br />

einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Abs. 6<br />

AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt. Bei<br />

Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören,<br />

ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Abs. 1 bis 5 AWaffV von<br />

der Waffenbehörde zu prüfen; die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 2<br />

AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind die Sicherheitsstandards der<br />

erlaubten Schießdisziplinen zu beherrschen. Bei jagdlichen Vereinigungen<br />

gilt die notwendige Qualifizierung durch eine bestandene Jägerprüfung<br />

als erbracht, wenn eine Belehrung der Aufsicht gemäß dem Merkblatt<br />

des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweils gültigen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!