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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

Ware weiter transportiert werden kann. Dies geschieht durch Öffnen<br />

des Containers.<br />

Die Sicherheitsauflagen sollen gewährleisten, dass aus dem offenstehenden<br />

Container keine Waffen/Munition unberechtigt entnommen<br />

werden.<br />

Bewachungspersonal:<br />

Bewachungspersonal sind Personen im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung.<br />

Bewaffnetes Bewachungspersonal sind Erlaubnisinhaber<br />

nach § 28 Abs. 1.<br />

Gesicherte Räume:<br />

Gesicherte Räume sind Räume, die die Voraussetzungen des § 13<br />

Abs. 5 AWaffV erfüllen und behördlicherseits entsprechend zugelassen<br />

sind.<br />

Videoüberwachung:<br />

Videoüberwachte Bereiche sind Bereiche, in denen in geeigneter Weise<br />

eine Videoüberwachung erfolgt. Erforderlich ist eine ständige Überwachung<br />

der Monitore durch Wachpersonen, die ggf. Maßnahmen gegen<br />

ein Abhandenkommen der Waffen/Munition oder unberechtigten Zugriff<br />

auf diese einleiten können. Eine bloße Videoaufzeichnung reicht nicht<br />

aus.<br />

Unzugänglicher Container:<br />

Ein unzugänglicher Container ist dann gegeben, wenn dieser so gelagert<br />

wird, dass eine Türöffnung nicht möglich ist, da die Tür z.B. durch<br />

andere Container verstellt ist oder der Container mit der Tür gegen eine<br />

Mauer o.ä. gestellt wird.<br />

29.4 Waffenherstellern oder -händlern (§ 21 Abs. 1) können im Rahmen bestehender,<br />

laufender Geschäftsbeziehungen zu Herstellern oder Händlern<br />

in anderen Staaten Erlaubnisse nach § 29 Abs. 1 für einen längeren<br />

Zeitraum befristet erteilt werden. Dies gilt in erster Linie in den Fällen,<br />

in denen einem gewerblichen Waffenhersteller oder -händler in einem<br />

anderen Mitgliedstaat - zu dem die Geschäftsbeziehungen beste-

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