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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

rechtigung auf Grund einer Gelben WBK. Diese Regel darf nur in begründeten<br />

Fällen durchbrochen werden.<br />

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme<br />

auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende<br />

Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes<br />

oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen<br />

und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht<br />

werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze<br />

auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen<br />

Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt <strong>zum</strong> einen, dass es sich um eine<br />

Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also<br />

für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung<br />

(wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht<br />

zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes),<br />

und <strong>zum</strong> anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes<br />

kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt<br />

ist.<br />

Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbserstreckungsverbot<br />

kann die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 hergeleitet werden.<br />

Zu § 15<br />

Schießsportverbände, Schießsportvereine<br />

15.1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Verbandes als<br />

Schießportverband sind in § 15 in Verbindung mit den §§ 5 ff. AWaffV<br />

geregelt.<br />

Zum Nachweis der Verbandsqualität im Sinne des <strong>Waffengesetz</strong>es sind<br />

dem Bundesverwaltungsamt geeignete Nachweise zu den nachfolgenden<br />

Vorgaben des Abs. 1 vorzulegen:<br />

- Verbandsaufbau und –struktur (§ 15 Abs. 1 Nr. 1)<br />

- Listen der maßgeblichen Ansprechpartner (§ 15 Abs. 1 Nr. 1)<br />

- Vereinsübersichten (§ 15 Abs. 1 Nr. 1)<br />

- Anzahl der aktiven Sportschützen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2)<br />

- Veranstaltungskalender (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, 5)<br />

- Ausbildungskonzepte und –unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a)

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