Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
rechtigung auf Grund einer Gelben WBK. Diese Regel darf nur in begründeten<br />
Fällen durchbrochen werden.<br />
Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme<br />
auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende<br />
Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes<br />
oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen<br />
und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht<br />
werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze<br />
auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen<br />
Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt <strong>zum</strong> einen, dass es sich um eine<br />
Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also<br />
für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung<br />
(wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht<br />
zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes),<br />
und <strong>zum</strong> anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes<br />
kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt<br />
ist.<br />
Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbserstreckungsverbot<br />
kann die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 hergeleitet werden.<br />
Zu § 15<br />
Schießsportverbände, Schießsportvereine<br />
15.1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Verbandes als<br />
Schießportverband sind in § 15 in Verbindung mit den §§ 5 ff. AWaffV<br />
geregelt.<br />
Zum Nachweis der Verbandsqualität im Sinne des <strong>Waffengesetz</strong>es sind<br />
dem Bundesverwaltungsamt geeignete Nachweise zu den nachfolgenden<br />
Vorgaben des Abs. 1 vorzulegen:<br />
- Verbandsaufbau und –struktur (§ 15 Abs. 1 Nr. 1)<br />
- Listen der maßgeblichen Ansprechpartner (§ 15 Abs. 1 Nr. 1)<br />
- Vereinsübersichten (§ 15 Abs. 1 Nr. 1)<br />
- Anzahl der aktiven Sportschützen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2)<br />
- Veranstaltungskalender (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, 5)<br />
- Ausbildungskonzepte und –unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a)