Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
Unter § 8 BeschG fallen z. B. die SRS-Waffen (mit kreisförmigen PTB-<br />
Zeichen).<br />
§ 7 BeschG nennt neben Schussapparaten, Gasböllern usw. auch Feuerwaffen<br />
mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm<br />
Durchmesser und bis zu 15 mm Länge oder mit einem Kartuschenlager<br />
kleiner als 6 mm Durchmesser und kleiner als 7 mm Länge , bei denen<br />
dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule<br />
erteilt wird, oder <strong>zum</strong> einmaligen Abschießen von Munition oder eines<br />
festen oder flüssigen Treibmittels.<br />
§ 9 BeschG behandelt neben unbrauchbar gemachten Schusswaffen<br />
auch veränderte Langwaffen für Zier- oder Sammlerzwecke sowie<br />
Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 BeschG noch einer<br />
Bauartzulassung unterliegen. Demnach müssten alle anderen Schusswaffen<br />
unter die Buchführungspflicht fallen.<br />
Bei Antikwaffen wird die Freistellung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt<br />
2 Nr. 4 und 5 durch § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 AWaffV ergänzt.<br />
23.2 Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher sind nach einem der<br />
in §§ 18, 19 oder 20 AWaffV vorgeschriebenen Muster entweder in gebundener<br />
Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung<br />
zu führen.<br />
Beim Führen des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches können<br />
zwei Muster verwendet werden: Entweder ist jede Waffe gesondert<br />
einzutragen (§ 18 AWaffV), oder es können mehrere Waffen desselben<br />
Typs (Waffenposten) zu einer Eintragung zusammengefasst werden<br />
(§ 19 AWaffV). Das System der Einzelbuchung ist sowohl bei der Führung<br />
der Bücher in gebundener Form als auch bei Führung in Karteiform<br />
zulässig. Dagegen darf das System der Sammeleintragung nur im<br />
Rahmen der Karteiform verwendet werden. Das gleiche System ist für<br />
den Ausdruck der Karteiblätter zu benutzen, sofern die Bücher mit Hilfe<br />
der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden (§ 20 Abs. 2<br />
AWaffV).