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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

- 82 -<br />

nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.<br />

Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert<br />

wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für<br />

Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe,<br />

einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche<br />

Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1<br />

Nr. 1.3) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt<br />

werden (z. B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers)<br />

oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z. B. Abänderung<br />

einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des<br />

Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs<br />

durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten<br />

erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw.<br />

Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck-<br />

oder Austauschlauf einzusetzen.<br />

Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe<br />

oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige<br />

Tätigkeit.<br />

Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre Funktionsfähigkeit<br />

durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wieder hergestellt wird<br />

oder wenn Mängel, welche die Schusswaffe funktionsunfähig machen,<br />

beseitigt werden.<br />

Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung<br />

oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die Funktionsweise<br />

oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein<br />

„Herstellen“ im Sinne des <strong>Waffengesetz</strong>es und unterliegen daher nicht<br />

der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für geringfügige Änderungen am<br />

Schaft oder an der Visiereinrichtung.<br />

21.3 Die für die Waffenhandelserlaubnis maßgeblichen Umgangsarten<br />

sind in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 beschrieben. Überlassen in diesem<br />

Sinne bedeutet jede mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes<br />

verbundene Einräumung der tatsächlichen Möglichkeit, über den Gegenstand<br />

nach eigener Entschließung zu verfügen, unabhängig davon,<br />

ob die Verfügungsmöglichkeit als dauernd oder nur vorübergehend gedacht<br />

ist, wenn sie nur für eine gewisse Zeitspanne geplant ist. Überlassen<br />

ist hauptsächlich das Verkaufen, daneben auch das Verleihen,

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