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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

- 196 -<br />

Kurzwaffenmunition (z. B. im Kaliber .38 Special oder .45 ACP) mit Schrotvorlagen<br />

fällt nicht unter das Verbot.<br />

Zu Abschnitt 2:<br />

Zu Unterabschnitt 1:<br />

Anl.II-A2-UA1<br />

Grundsätzlich ist für den Umgang mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen<br />

nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 von einer generellen Erlaubnispflicht<br />

auszugehen, es sei denn, sie werden an anderer Stelle von dieser Verpflichtung<br />

befreit.<br />

Dies gilt auch für wesentliche Teile von Schusswaffen, auch wenn sie nur vorgearbeitet<br />

sind. Auch Schalldämpfer unterliegen gegebenenfalls der Erlaubnispflicht (s. Erläuterungen<br />

zu Anl.I-A1-UA1-1.3).<br />

Der Umgang mit verbotenen Waffen ist entweder vom Verbot nach § 40 Abs. 2 oder<br />

3 (Faustmesser) ausgenommen oder bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach<br />

§ 40 Abs. 4 und eventuell darüber hinaus nach Maßgabe dieses Abschnitts weiterer<br />

Erlaubnisse, z. B. für den Erwerb und Besitz einer vollautomatischen Pistole nach<br />

§ 10 Abs. 1.<br />

Der Absatz ordnet an, dass bei Umarbeitung von erlaubnispflichtigen Waffen in Waffen<br />

mit erleichterten (einschließlich wegfallenden) Erlaubnisvoraussetzungen die waffenrechtliche<br />

Erlaubnispflicht sich nach der ursprünglichen Eigenschaft richtet.<br />

Unter diese Regelung fallen auch umgearbeitete 4 mm M 20-Waffen.<br />

Zu Unterabschnitt 2:<br />

Anl.II-A2-UA2-1.1<br />

Bei dem in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 angesprochenen Kennzeichen<br />

handelt es sich um das “F“ im Fünfeck nach Abb. 10 der Anlage II zur BeschussV.

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