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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

- 154 -<br />

43.2 § 43 ist als punktuelle bereichsspezifische Datenschutzregelung angelegt:<br />

43.2.1 Zum einen ergänzt sie anderweitig im getroffene Regelungen mit datenschutzrechtlichem<br />

Inhalt; das sind über die in § 43 Abs. 1 erwähnten<br />

Bestimmungen der §§ 5 und 6 hinaus z. B. diejenigen über Erlaubnisse<br />

und ihre Beurkundung (insbesondere § 10), Buchführungspflichten<br />

(§ 23), Anzeigepflichten (§ 34 Abs. 2) und den Datenaustausch zwischen<br />

Waffen- und Meldebehörden (§ 44). Sie verhält sich komplementär<br />

zu anderen bereichsspezifischen Regelungen, z. B. in den Verfassungsschutzgesetzen<br />

des Bundes und der Länder, wenn es um die Anfrage<br />

beim Verfassungsschutz im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung<br />

geht.<br />

43.2.2 Zum anderen wird sie ihrerseits ergänzt durch das allgemeine Datenschutzrecht,<br />

also für Bundesbehörden das BDSG und für Landesbehörden<br />

die datenschutzrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes.<br />

So richten sich etwa die Anforderungen an die Einwilligung in die<br />

Übermittlung personenbezogener Daten nach den einschlägigen Regelungen<br />

des allgemeinen Datenschutzrechts. Dasselbe gilt für den Umgang<br />

mit Akten oder Dateien der Waffenbehörden einschließlich der<br />

Anforderungen an die Aufbewahrung der behördlichen Unterlagen und<br />

der internen und externen Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen<br />

Bestimmungen (behördlicher Datenschutz).<br />

Zu § 44:<br />

Übermittlung an und von Meldebehörden<br />

44.1.1 Die Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 zur Mitteilung an die Meldebehörde<br />

trifft jede Waffenbehörde für ihren Bereich, d. h. jede Waffenbehörde ist<br />

je für ihren Zuständigkeitsbereich zur Übermittlung an die für den Antragsteller<br />

allein zuständige Meldebehörde verpflichtet. Nur auf diese<br />

Weise ist sichergestellt, dass die Meldebehörde einen aktuellen und<br />

vollständigen Überblick vor dem Hintergrund möglicherweise von unterschiedlichen<br />

Waffenbehörden unabhängig voneinander erteilter Erlaubnisse<br />

für ein und dieselbe Person behält; die Verarbeitung, insbesondere<br />

die Speicherung, der hiernach übermittelten Daten richtet sich nach<br />

den Regelungen des Melderechts. Zuständige Meldebehörde im Sinne<br />

des § 44 Abs. 1 ist die Meldebehörde, bei der der Erlaubnisinhaber für<br />

seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung<br />

gemeldet ist.

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