Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
- 154 -<br />
43.2 § 43 ist als punktuelle bereichsspezifische Datenschutzregelung angelegt:<br />
43.2.1 Zum einen ergänzt sie anderweitig im getroffene Regelungen mit datenschutzrechtlichem<br />
Inhalt; das sind über die in § 43 Abs. 1 erwähnten<br />
Bestimmungen der §§ 5 und 6 hinaus z. B. diejenigen über Erlaubnisse<br />
und ihre Beurkundung (insbesondere § 10), Buchführungspflichten<br />
(§ 23), Anzeigepflichten (§ 34 Abs. 2) und den Datenaustausch zwischen<br />
Waffen- und Meldebehörden (§ 44). Sie verhält sich komplementär<br />
zu anderen bereichsspezifischen Regelungen, z. B. in den Verfassungsschutzgesetzen<br />
des Bundes und der Länder, wenn es um die Anfrage<br />
beim Verfassungsschutz im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung<br />
geht.<br />
43.2.2 Zum anderen wird sie ihrerseits ergänzt durch das allgemeine Datenschutzrecht,<br />
also für Bundesbehörden das BDSG und für Landesbehörden<br />
die datenschutzrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes.<br />
So richten sich etwa die Anforderungen an die Einwilligung in die<br />
Übermittlung personenbezogener Daten nach den einschlägigen Regelungen<br />
des allgemeinen Datenschutzrechts. Dasselbe gilt für den Umgang<br />
mit Akten oder Dateien der Waffenbehörden einschließlich der<br />
Anforderungen an die Aufbewahrung der behördlichen Unterlagen und<br />
der internen und externen Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen<br />
Bestimmungen (behördlicher Datenschutz).<br />
Zu § 44:<br />
Übermittlung an und von Meldebehörden<br />
44.1.1 Die Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 zur Mitteilung an die Meldebehörde<br />
trifft jede Waffenbehörde für ihren Bereich, d. h. jede Waffenbehörde ist<br />
je für ihren Zuständigkeitsbereich zur Übermittlung an die für den Antragsteller<br />
allein zuständige Meldebehörde verpflichtet. Nur auf diese<br />
Weise ist sichergestellt, dass die Meldebehörde einen aktuellen und<br />
vollständigen Überblick vor dem Hintergrund möglicherweise von unterschiedlichen<br />
Waffenbehörden unabhängig voneinander erteilter Erlaubnisse<br />
für ein und dieselbe Person behält; die Verarbeitung, insbesondere<br />
die Speicherung, der hiernach übermittelten Daten richtet sich nach<br />
den Regelungen des Melderechts. Zuständige Meldebehörde im Sinne<br />
des § 44 Abs. 1 ist die Meldebehörde, bei der der Erlaubnisinhaber für<br />
seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung<br />
gemeldet ist.