Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 85 -<br />
Drucksache 331/11<br />
hinaus Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a Abs. 1 Nr. 2<br />
Buchstabe a GewO) einholen; dies gilt entsprechend für die Prüfung<br />
der Zuverlässigkeit der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung<br />
oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen.<br />
Das Gewerbeamt sowie die zuständige Industrie- und Handelskammer<br />
- bei Handwerkern die Handwerkskammer - sollen gehört werden.“<br />
Der Industrie- und Handelskammer ist ein Abdruck der Antragsunterlagen<br />
zu übersenden, soweit sie sich auf den Nachweis der Fachkunde<br />
<strong>zum</strong> Waffenhandel beziehen. Ferner sind bei anderen Stellen (z.<br />
B. Landeskriminalamt, örtliche Polizeidienststellen) die erforderlichen<br />
Erkundigungen einzuziehen. Soll das Gewerbe auch von Zweigniederlassungen<br />
oder unselbstständigen Zweigstellen aus betrieben werden,<br />
so sind auch die für den Sitz dieser Niederlassungen zuständigen Behörden<br />
zu hören. In der Regel sind Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen<br />
nach § 915 ZPO in Verbindung mit der Schuldnerverzeichnisverordnung<br />
bei den Amtsgerichten einzuholen, in deren Bezirk der<br />
Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung einen<br />
Wohnsitz, bei Fehlen eines solchen einen Aufenthaltsort oder eine gewerbliche<br />
Niederlassung gehabt hat. Das zuständige Gewerbeamt und<br />
die zuständige Industrie- und Handelskammer - bei Handwerkern die<br />
Handwerkskammer - sowie die für den Sitz von Zweigniederlassungen<br />
und unselbständigen Zweigstellen zuständigen Behörden sollen von der<br />
erteilten Erlaubnis unterrichtet werden. Die unanfechtbare Ablehnung<br />
der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit oder – im Falle des Waffenhandels<br />
– wegen Ungeeignetheit (nicht behebbarer fachlicher Mangel) ist<br />
nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a GewO<br />
dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung<br />
nicht gegen eine natürliche Person, so ist nach § 153a in Verbindung<br />
mit § 151 Abs. 1 GewO außer der Mitteilung nach Satz 1 eine weitere<br />
Mitteilung zu machen, die sich auf die vertretungsberechtigte Person<br />
bezieht, die unzuverlässig oder ungeeignet ist.<br />
21.7.2 Bei Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten darf von dem – nur im gewerblichen<br />
Bereich relevanten - Versagungsgrund nach § 21 Abs. 4 Nr. 1<br />
kein und von dem Versagungsgrund nach § 21 Abs. 4 Nr. 2 nur in beschränktem<br />
Umfang Gebrauch gemacht werden.<br />
Für die Zuverlässigkeitsprüfung von EU- und Drittausländern gilt Folgendes: