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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

hinaus Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchstabe a GewO) einholen; dies gilt entsprechend für die Prüfung<br />

der Zuverlässigkeit der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung<br />

oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen.<br />

Das Gewerbeamt sowie die zuständige Industrie- und Handelskammer<br />

- bei Handwerkern die Handwerkskammer - sollen gehört werden.“<br />

Der Industrie- und Handelskammer ist ein Abdruck der Antragsunterlagen<br />

zu übersenden, soweit sie sich auf den Nachweis der Fachkunde<br />

<strong>zum</strong> Waffenhandel beziehen. Ferner sind bei anderen Stellen (z.<br />

B. Landeskriminalamt, örtliche Polizeidienststellen) die erforderlichen<br />

Erkundigungen einzuziehen. Soll das Gewerbe auch von Zweigniederlassungen<br />

oder unselbstständigen Zweigstellen aus betrieben werden,<br />

so sind auch die für den Sitz dieser Niederlassungen zuständigen Behörden<br />

zu hören. In der Regel sind Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen<br />

nach § 915 ZPO in Verbindung mit der Schuldnerverzeichnisverordnung<br />

bei den Amtsgerichten einzuholen, in deren Bezirk der<br />

Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung einen<br />

Wohnsitz, bei Fehlen eines solchen einen Aufenthaltsort oder eine gewerbliche<br />

Niederlassung gehabt hat. Das zuständige Gewerbeamt und<br />

die zuständige Industrie- und Handelskammer - bei Handwerkern die<br />

Handwerkskammer - sowie die für den Sitz von Zweigniederlassungen<br />

und unselbständigen Zweigstellen zuständigen Behörden sollen von der<br />

erteilten Erlaubnis unterrichtet werden. Die unanfechtbare Ablehnung<br />

der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit oder – im Falle des Waffenhandels<br />

– wegen Ungeeignetheit (nicht behebbarer fachlicher Mangel) ist<br />

nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a GewO<br />

dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung<br />

nicht gegen eine natürliche Person, so ist nach § 153a in Verbindung<br />

mit § 151 Abs. 1 GewO außer der Mitteilung nach Satz 1 eine weitere<br />

Mitteilung zu machen, die sich auf die vertretungsberechtigte Person<br />

bezieht, die unzuverlässig oder ungeeignet ist.<br />

21.7.2 Bei Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten darf von dem – nur im gewerblichen<br />

Bereich relevanten - Versagungsgrund nach § 21 Abs. 4 Nr. 1<br />

kein und von dem Versagungsgrund nach § 21 Abs. 4 Nr. 2 nur in beschränktem<br />

Umfang Gebrauch gemacht werden.<br />

Für die Zuverlässigkeitsprüfung von EU- und Drittausländern gilt Folgendes:

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