Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
eingeleitet wird, die im Ergebnis die Aussage treffen muss, dass es sich<br />
bei der zu schützenden Person um eine im Sinne des § 19 gefährdete<br />
Person oder um ein gefährdetes Objekt handelt. Bei Anerkennung der<br />
Gefährdung ist ein Waffenschein zur Durchführung des bewaffneten<br />
Personen- oder Objektschutzes ausschließlich mit einer Einzelgenehmigung<br />
durch die Waffenbehörde zu erteilen (Nennung der Person oder<br />
des Objektes).<br />
28.1.2.2 Die Waffenbesitzkarte und der Waffenschein werden nach den allgemeinen<br />
Regeln des § 10 Abs. 1 und 4 auf den Bewachungsunternehmer<br />
ausgestellt, sofern die einmal vorgetragenen Bedürfnisgründe fortbestehen.<br />
Ggf. hat die zuständige Behörde die Gefährdung der zu<br />
schützenden Person oder des zu schützenden Objekts erneut zu überprüfen,<br />
wenn die ursprünglich erstellte Gefährdungsanalyse der beteiligten<br />
Polizeidienststelle von einem kurzfristigeren Schutzbedürfnis<br />
ausging. Einem Unternehmer kann bei ausschließlicher Wahrnehmung<br />
bewaffneter Geld- und Werttransporte die Auflage erteilt werden, in periodischen<br />
Abständen ein Verzeichnis der wahrzunehmenden Aufträge<br />
vorzulegen. Eine regelmäßige Kontrolle der Auftragslage und damit<br />
verbunden die Prüfung des Fortbestehens der Notwendigkeit, erlaubnisbedürftige<br />
Waffen zu verwenden, ist durchzuführen.<br />
28.1.2.3 Zu unterscheiden ist, ob<br />
a) Geld- und Werttransporte<br />
b) Objekte (einschließlich Alarmverfolgung) oder<br />
c) Personen<br />
geschützt werden sollen. In die zu erteilenden Erlaubnisse <strong>zum</strong> Führen<br />
ist die Art der Schutzaufträge nach Absatz 1 Buchst. a bis c aufzunehmen.<br />
Bei integriertem Werkschutz (§ 28 Abs. 1 Satz 2) bedarf es einer Erlaubnis<br />
<strong>zum</strong> Führen von Waffen nur für die Wahrnehmung von Aufträgen<br />
in einer Weise, die nicht durch § 12 Abs. 3 von der Erlaubnispflichtigkeit<br />
freigestellt ist. In die zu erteilenden Erlaubnisse <strong>zum</strong> Führen ist<br />
die Art der Schutzaufträge nach Absatz 1 Buchst. a bis c aufzunehmen.<br />
28.1.2.4 Handelt es sich bei der Antrag stellenden Sicherheitsfirma um einen<br />
Subunternehmer, so hat dieser alle relevanten Unterlagen, die er von