Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
Waffen nicht vermerkt werden dürfen, deren Eingänge auf der Einnahmeseite<br />
bereits eingetragen waren.<br />
Zu § 24:<br />
Kennzeichnungspflicht<br />
24.1 Die Angabe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezieht sich auf das Kaliber<br />
der Schusswaffe und die dafür nach den Bestimmungen des Beschussgesetzes<br />
festgelegte Hauptmunitionsart. Sie umfasst nicht beschussrechtlich<br />
zulässige Kaliber mit gleichem oder geringerem Gasdruck<br />
(vgl. Nummer 10.10).<br />
24.2 Munition, die eingeführt wird und mit dem eingetragenen Zeichen eines<br />
Herstellers mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes<br />
versehen ist, braucht von dem einführenden Händler nicht zusätzlich<br />
mit dem eigenen Warenzeichen versehen zu werden.<br />
24.3 Für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr<br />
als 7,5 Joule erteilt wird, bedarf es keiner Kennzeichnung nach § 24<br />
Abs. 1 Nr. 5, sofern auf diesen Schusswaffen eine Typenbezeichnung<br />
angebracht ist und sie mit den in der Anlage 2 Abb. 10 zur Beschussverordnung<br />
festgelegten Kennzeichen versehen sind. Auf die Kennzeichnung<br />
von Schusswaffen und Munition in den Fällen des § 21 der<br />
AWaffV wird hingewiesen.<br />
Zu § 25:<br />
Ermächtigungen und Anordnungen<br />
25. § 25 Abs. 2 erlaubt so genannte Nachkennzeichnungsanordnungen.<br />
Von der Ermächtigung des § 25 Abs. 2, die Anbringung eines Kennzeichens<br />
anzuordnen, ist in der Regel Gebrauch zu machen, wenn der<br />
Behörde bei der Vorlage der WBK, oder auf andere Weise bekannt<br />
wird, dass die Schusswaffe keine Herstellungsnummer trägt.<br />
Bei Handfeuerwaffen, die vor dem Jahre 1891 hergestellt worden oder<br />
die mit dem „F im Fünfeck“ gekennzeichnet sind, ist von einer Anordnung<br />
nach Satz 1 abzusehen. Anstelle der fortlaufenden Nummer ist<br />
ein Ursprungszeichen zu verwenden, das sichtbar und dauerhaft anzubringen<br />
ist. Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden<br />
Nummer sowie folgenden Kennbuchstaben der einzelnen Länder: