15.07.2014 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 93 -<br />

Drucksache 331/11<br />

Waffen nicht vermerkt werden dürfen, deren Eingänge auf der Einnahmeseite<br />

bereits eingetragen waren.<br />

Zu § 24:<br />

Kennzeichnungspflicht<br />

24.1 Die Angabe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezieht sich auf das Kaliber<br />

der Schusswaffe und die dafür nach den Bestimmungen des Beschussgesetzes<br />

festgelegte Hauptmunitionsart. Sie umfasst nicht beschussrechtlich<br />

zulässige Kaliber mit gleichem oder geringerem Gasdruck<br />

(vgl. Nummer 10.10).<br />

24.2 Munition, die eingeführt wird und mit dem eingetragenen Zeichen eines<br />

Herstellers mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes<br />

versehen ist, braucht von dem einführenden Händler nicht zusätzlich<br />

mit dem eigenen Warenzeichen versehen zu werden.<br />

24.3 Für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr<br />

als 7,5 Joule erteilt wird, bedarf es keiner Kennzeichnung nach § 24<br />

Abs. 1 Nr. 5, sofern auf diesen Schusswaffen eine Typenbezeichnung<br />

angebracht ist und sie mit den in der Anlage 2 Abb. 10 zur Beschussverordnung<br />

festgelegten Kennzeichen versehen sind. Auf die Kennzeichnung<br />

von Schusswaffen und Munition in den Fällen des § 21 der<br />

AWaffV wird hingewiesen.<br />

Zu § 25:<br />

Ermächtigungen und Anordnungen<br />

25. § 25 Abs. 2 erlaubt so genannte Nachkennzeichnungsanordnungen.<br />

Von der Ermächtigung des § 25 Abs. 2, die Anbringung eines Kennzeichens<br />

anzuordnen, ist in der Regel Gebrauch zu machen, wenn der<br />

Behörde bei der Vorlage der WBK, oder auf andere Weise bekannt<br />

wird, dass die Schusswaffe keine Herstellungsnummer trägt.<br />

Bei Handfeuerwaffen, die vor dem Jahre 1891 hergestellt worden oder<br />

die mit dem „F im Fünfeck“ gekennzeichnet sind, ist von einer Anordnung<br />

nach Satz 1 abzusehen. Anstelle der fortlaufenden Nummer ist<br />

ein Ursprungszeichen zu verwenden, das sichtbar und dauerhaft anzubringen<br />

ist. Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden<br />

Nummer sowie folgenden Kennbuchstaben der einzelnen Länder:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!