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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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1. Allgemeines<br />

Art. 1 FamZG<br />

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen<br />

Teil des Sozialversi<strong>ch</strong>erungsre<strong>ch</strong>ts (ATSG) sind auf die Familienzulagen anwendbar,<br />

soweit das vorliegende Gesetz ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong> eine Abwei<strong>ch</strong>ung vom<br />

ATSG vorsieht. Ni<strong>ch</strong>t anwendbar sind die Artikel 76 Absatz 2 und 78 ATSG.<br />

101 Ni<strong>ch</strong>t anwendbar sind die Bestimmungen bezügli<strong>ch</strong> Missa<strong>ch</strong>tung<br />

von gesetzli<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften dur<strong>ch</strong> die Versi<strong>ch</strong>erungsträger<br />

(Art. 76 Abs. 2 ATSG) sowie diejenigen betreffend die Verantwortli<strong>ch</strong>keit<br />

der Versi<strong>ch</strong>erungsträger (Art. 78 ATSG), da keine<br />

Bundesaufsi<strong>ch</strong>t über die Versi<strong>ch</strong>erungsträger besteht und die<br />

Kompetenz zur Regelung der Verantwortli<strong>ch</strong>keit der Versi<strong>ch</strong>erungsträger<br />

ni<strong>ch</strong>t beim Bund liegt.<br />

102 In Abwei<strong>ch</strong>ung von Art. 20 Abs. 1 ATSG kann eine Auszahlung<br />

der Kinder- und Ausbildungszulagen an Dritte au<strong>ch</strong> ohne Fürsorgeabhängigkeit<br />

erfolgen (Art. 9 FamZG), s. Rz. 245 und 246.<br />

103 In Abwei<strong>ch</strong>ung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist für die Re<strong>ch</strong>tspflege<br />

das Versi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>t jenes Kantons zuständig, dessen<br />

Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 FamZG),<br />

s. Rz. 801 und 802.<br />

104 Na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung kann Antrag stellen, wer bes<strong>ch</strong>werde-<br />

1/10 bere<strong>ch</strong>tigt ist (s. Rz. 801.1). Der andere Elternteil oder das volljährige<br />

Kind kann deshalb an Stelle des Elternteils, der einen<br />

Anspru<strong>ch</strong> geltend ma<strong>ch</strong>en kann, dies aber ni<strong>ch</strong>t tut, einen Antrag<br />

stellen. S. dazu Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,<br />

2009, Rz. 14 und 15 zu Art. 29 und Rz. 4 zu Art. 59. In diesem<br />

Fall werden die Familienzulagen direkt an diejenige Person ausgeri<strong>ch</strong>tet,<br />

wel<strong>ch</strong>e den Antrag gestellt hat.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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