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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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4.6.1.2 Ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tätigkeit während des<br />

ganzen Jahres<br />

425 Ist der Landwirt oder der landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Arbeitnehmende<br />

über das ganze Jahr in Teilzeit no<strong>ch</strong> ausserhalb der Landwirts<strong>ch</strong>aft<br />

erwerbstätig und erzielt er dadur<strong>ch</strong> ein jährli<strong>ch</strong>es Erwerbseinkommen,<br />

das mindestens dem halben jährli<strong>ch</strong>en Betrag der<br />

minimalen vollen Altersrente der AHV entspri<strong>ch</strong>t, besteht na<strong>ch</strong><br />

Art. 13 Abs. 3 FamZG Anspru<strong>ch</strong> auf die vollen Zulagen in der<br />

Höhe der entspre<strong>ch</strong>enden kantonalen Ausführungsbestimmungen<br />

zum FamZG. Sofern diese tiefer liegen als die Ansätze na<strong>ch</strong><br />

FLG (wenn der Betrieb im Berggebiet liegt), besteht Anspru<strong>ch</strong><br />

auf die Differenzzahlung.<br />

4.6.2 Konkurrenz zwis<strong>ch</strong>en Ansprü<strong>ch</strong>en vers<strong>ch</strong>iedener<br />

Personen<br />

426 Die Bestimmungen über die Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz (Art. 7<br />

1/13 FamZG) gelten au<strong>ch</strong> für das FLG (Art. 9 Abs. 2 Bst. b FLG).<br />

– Die Priorität des ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Anspru<strong>ch</strong>s gilt also<br />

ni<strong>ch</strong>t bei der Konkurrenz zwis<strong>ch</strong>en vers<strong>ch</strong>iedenen Personen.<br />

– Bei in gemeinsamem Haushalt lebenden Eltern sind somit<br />

au<strong>ch</strong> bei Anwendbarkeit des FLG auf einen Elternteil die Zulagen<br />

demjenige Elternteil vorrangig auszuri<strong>ch</strong>ten, auf den die<br />

Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton der Familie anwendbar<br />

ist. Da Familien übli<strong>ch</strong>erweise auf dem Landwirts<strong>ch</strong>aftsbetrieb<br />

leben, besteht im Falle der ausserkantonalen<br />

Erwerbstätigkeit der Mutter der vorrangige Anspru<strong>ch</strong> des Vaters<br />

na<strong>ch</strong> dem FLG.<br />

– Führt aber eine ausserkantonale Tätigkeit des Vaters als Arbeitnehmer<br />

dazu, dass au<strong>ch</strong> auf ihn eine ausserkantonale<br />

Familienzulagenordnung na<strong>ch</strong> FamZG anwendbar wird (Priorität<br />

des ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Anspru<strong>ch</strong>s, Art. 10 Abs. 1 ),<br />

so ist na<strong>ch</strong> Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG zu bestimmen, wer die<br />

Familienzulagen in erster Linie bezieht.<br />

– Arbeiten beide Eltern im Wohnsitzkanton, so ist na<strong>ch</strong> Art. 7<br />

Abs. 1 Bst. e und f FamZG zu bestimmen, wer die Familienzulagen<br />

in erster Linie bezieht. Ist z.B. die Ehefrau eines<br />

selbstständigen Landwirts als Arbeitnehmerin tätig, so hat sie<br />

in erster Linie Anspru<strong>ch</strong>.<br />

– In jedem Falle besteht Anspru<strong>ch</strong> der zweitanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten<br />

Person auf eine Differenzzahlung.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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