06.09.2014 Aufrufe

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

92 von 100<br />

zugsjahr voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> die Einkommensgrenze gemäss Art. 19<br />

Abs. 2 FamZG ni<strong>ch</strong>t übersteigen wird.<br />

610 Betrifft die letzte re<strong>ch</strong>tskräftige Steuerveranlagung ein früheres<br />

als das vorletzte Jahr vor dem Bezugsjahr oder haben die Einkommensverhältnisse<br />

seit der letzten Veranlagung grundlegend<br />

geändert, so ist das massgebende Einkommen dur<strong>ch</strong> die FAK<br />

zu bemessen. Die antragstellende Person hat die notwendigen<br />

Unterlagen beizubringen.<br />

610.1 Lebt die Familien in der S<strong>ch</strong>weiz und erzielt die Mutter oder der<br />

1/13 Vater im Ausland ein Einkommen, das in der S<strong>ch</strong>weiz ni<strong>ch</strong>t versteuert<br />

wird, so darf ni<strong>ch</strong>t vom steuerbaren Einkommen in der<br />

S<strong>ch</strong>weiz, sondern es muss von allen Einkünften ausgegangen<br />

werden. S. dazu au<strong>ch</strong> das Urteil des Versi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>ts des<br />

Kantons Tessin vom 25.11.2011 (<strong>Bundesamt</strong> für <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong><br />

(BSV) - Ents<strong>ch</strong>eiddatenbank Familienzulagen).<br />

611 Die FAK kann au<strong>ch</strong> im Laufe des Bezugsjahres überprüfen, ob<br />

die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.<br />

612 Bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen (z.B. S<strong>ch</strong>eidung,<br />

Trennung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Vermögensanfall<br />

von Todes wegen) beginnt oder endet der Anspru<strong>ch</strong> mit<br />

dem Zeitpunkt, in dem die Änderung eintritt.<br />

613 Na<strong>ch</strong> Art. 31 Abs. 1 ATSG hat der Bezüger jede Änderung in<br />

den für die Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigung massgebenden Verhältnissen<br />

der FAK zu melden.<br />

6.2 Finanzierung<br />

Art. 20 FamZG Finanzierung<br />

1<br />

Die Familienzulagen für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige werden von den Kantonen finanziert.<br />

2<br />

Die Kantone können vorsehen, dass Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige einen in Prozenten ihrer<br />

AHV-Beiträge zu bere<strong>ch</strong>nenden Beitrag leisten müssen, sofern diese Beiträge den<br />

Mindestbeitrag na<strong>ch</strong> Artikel 10 AHVG übersteigen.<br />

614 Die Kantone können einen Teil der Finanzierung auf die Gemeinden<br />

überwälzen. Wer den Mindestbeitrag AHV/IV/EO von<br />

480 (475 / 460) Franken leistet, leistet damit den Mindestbeitrag<br />

von 392 (387 / 382) Franken na<strong>ch</strong> Artikel 10 AHVG. Es kann al-<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!