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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Der Vater hat Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen als Selbstständigerwerbender<br />

na<strong>ch</strong> FamZG und zusätzli<strong>ch</strong> auf eine allfällige<br />

Differenzzahlung na<strong>ch</strong> FLG (Art. 3b Abs. 1 FLV).<br />

– Die Mutter ist als Selbstständigerwerbende im Kanton A. tätig<br />

(Jahreseinkommen 50‘000 Fr.). Sie hat Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen<br />

als Selbstständigerwerbende na<strong>ch</strong> FamZG.<br />

– Regelung der Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz: Auf beide Personen ist<br />

die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes<br />

anwendbar. Keine Person hat Anspru<strong>ch</strong> als Arbeitnehmende.<br />

Vorrangigen Anspru<strong>ch</strong> hat der Vater, weil er als Selbstständigerwerbender<br />

das höher Einkommen hat (landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>es<br />

und ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>es Einkommen zusammengere<strong>ch</strong>net;<br />

Art. 7 Abs. 1 Bst. f FamZG). Der Vater erhält die<br />

Familienzulagen na<strong>ch</strong> FamZG und zusätzli<strong>ch</strong> eine allfällige<br />

Differenzzahlung na<strong>ch</strong> FLG.<br />

429.5 Beispiel 8<br />

1/13 Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Berggebiet im Kanton A.<br />

– Der Vater ist hauptberufli<strong>ch</strong>er Landwirt (Jahreseinkommen<br />

80‘000 Fr.). Er hat Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen als<br />

selbstständigerwerbender Landwirt na<strong>ch</strong> FLG.<br />

– Die Mutter ist als landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Arbeitnehmerin im Talgebiet<br />

im Kanton A. tätig (Jahreseinkommen 30‘000 Fr.). Sie hat<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen für Arbeitnehmer na<strong>ch</strong> FLG,<br />

inkl. Haushaltungszulage.<br />

– Regelung der Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz: Auf beide Personen ist<br />

die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes<br />

anwendbar. Die Mutter hat Anspru<strong>ch</strong> als Arbeitnehmende und<br />

deshalb den Vorrang (Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG). Der Vater<br />

erhält die Differenzzahlung na<strong>ch</strong> FLG (Art. 3b Abs. 2 FLV; höhere<br />

Ansätze im Berggebiet; die Haushaltungszulage wird bei<br />

der Bere<strong>ch</strong>nung der Differenzzahlung ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt).<br />

4.6.4 Differenzzahlungen bei landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Arbeitnehmenden;<br />

keine Anre<strong>ch</strong>nung der Haushaltungszulage<br />

430 Die Haushaltungszulage na<strong>ch</strong> dem FLG stellt eine eigene, im<br />

FamZG ni<strong>ch</strong>t geregelte Zulagenart dar.<br />

Im Verhältnis zu einem Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen na<strong>ch</strong> dem<br />

FamZG darf die Haushaltungszulage daher bei der Bere<strong>ch</strong>nung<br />

der Differenzzahlung ni<strong>ch</strong>t angere<strong>ch</strong>net werden:<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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