FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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Der Vater hat Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen als Selbstständigerwerbender<br />
na<strong>ch</strong> FamZG und zusätzli<strong>ch</strong> auf eine allfällige<br />
Differenzzahlung na<strong>ch</strong> FLG (Art. 3b Abs. 1 FLV).<br />
– Die Mutter ist als Selbstständigerwerbende im Kanton A. tätig<br />
(Jahreseinkommen 50‘000 Fr.). Sie hat Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen<br />
als Selbstständigerwerbende na<strong>ch</strong> FamZG.<br />
– Regelung der Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz: Auf beide Personen ist<br />
die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes<br />
anwendbar. Keine Person hat Anspru<strong>ch</strong> als Arbeitnehmende.<br />
Vorrangigen Anspru<strong>ch</strong> hat der Vater, weil er als Selbstständigerwerbender<br />
das höher Einkommen hat (landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>es<br />
und ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>es Einkommen zusammengere<strong>ch</strong>net;<br />
Art. 7 Abs. 1 Bst. f FamZG). Der Vater erhält die<br />
Familienzulagen na<strong>ch</strong> FamZG und zusätzli<strong>ch</strong> eine allfällige<br />
Differenzzahlung na<strong>ch</strong> FLG.<br />
429.5 Beispiel 8<br />
1/13 Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Berggebiet im Kanton A.<br />
– Der Vater ist hauptberufli<strong>ch</strong>er Landwirt (Jahreseinkommen<br />
80‘000 Fr.). Er hat Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen als<br />
selbstständigerwerbender Landwirt na<strong>ch</strong> FLG.<br />
– Die Mutter ist als landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Arbeitnehmerin im Talgebiet<br />
im Kanton A. tätig (Jahreseinkommen 30‘000 Fr.). Sie hat<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen für Arbeitnehmer na<strong>ch</strong> FLG,<br />
inkl. Haushaltungszulage.<br />
– Regelung der Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz: Auf beide Personen ist<br />
die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes<br />
anwendbar. Die Mutter hat Anspru<strong>ch</strong> als Arbeitnehmende und<br />
deshalb den Vorrang (Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG). Der Vater<br />
erhält die Differenzzahlung na<strong>ch</strong> FLG (Art. 3b Abs. 2 FLV; höhere<br />
Ansätze im Berggebiet; die Haushaltungszulage wird bei<br />
der Bere<strong>ch</strong>nung der Differenzzahlung ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt).<br />
4.6.4 Differenzzahlungen bei landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Arbeitnehmenden;<br />
keine Anre<strong>ch</strong>nung der Haushaltungszulage<br />
430 Die Haushaltungszulage na<strong>ch</strong> dem FLG stellt eine eigene, im<br />
FamZG ni<strong>ch</strong>t geregelte Zulagenart dar.<br />
Im Verhältnis zu einem Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen na<strong>ch</strong> dem<br />
FamZG darf die Haushaltungszulage daher bei der Bere<strong>ch</strong>nung<br />
der Differenzzahlung ni<strong>ch</strong>t angere<strong>ch</strong>net werden:<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d