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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Diese Regelung gilt au<strong>ch</strong>, wenn Frauen ihren Mutters<strong>ch</strong>aftsurlaub<br />

mittels unbezahlten Urlaubs verlängern.<br />

Kann eine andere Person ebenfalls Familienzulagen für das<br />

glei<strong>ch</strong>e Kind beziehen, so findet der Kassenwe<strong>ch</strong>sel statt, sobald<br />

der Anspru<strong>ch</strong> der beurlaubten Person erlis<strong>ch</strong>t. Rz. 516 ist anwendbar.<br />

519.2 Beispiel 1<br />

1/13 Dauert ein unbezahlter Urlaub vom 15. Mai bis zum 15. September,<br />

so besteht der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen lückenlos weiter.<br />

Beispiel 2<br />

Dauert der unbezahlte Urlaub vom 15. Mai bis zum<br />

15. November, so besteht Anspru<strong>ch</strong> bis zum 31. August und<br />

dann wieder ab dem 1. November. Ein allfälliger Kassenwe<strong>ch</strong>sel<br />

findet für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober statt.<br />

Beispiel 3<br />

Dauert der unbezahlte Urlaub vom 1. Februar bis zum<br />

31. August, so besteht der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen bis<br />

zum 30. April und dann wieder ab 1. September. Ein allfälliger<br />

Kassenwe<strong>ch</strong>sel findet für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli<br />

statt.<br />

520 Na<strong>ch</strong> Art. 329e OR besteht unter bestimmten Voraussetzungen<br />

für Arbeitnehmende unter 30 Jahren Anspru<strong>ch</strong> auf einen Jugendurlaub<br />

von einer Wo<strong>ch</strong>e pro Kalenderjahr. Eine Lohnzahlung<br />

ist ni<strong>ch</strong>t vorges<strong>ch</strong>rieben. Die Familienzulagen laufen<br />

au<strong>ch</strong> während eines Jugendurlaubs weiter.<br />

521 Na<strong>ch</strong> Art. 338 OR beträgt der Lohnanspru<strong>ch</strong> bei Tod des Arbeitnehmenden,<br />

wel<strong>ch</strong>er den Ehegatten oder minderjährige Kinder<br />

hinterlässt, na<strong>ch</strong> fünfjähriger Dienstdauer zwei Monate, bei kürzerer<br />

Dienstdauer einen Monat. Der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

bei Tod wird generell auf drei Monate festgelegt und gilt<br />

au<strong>ch</strong> für Leistungen für volljährige Kinder. Fällt die Geburt eines<br />

Kindes eines verstorbenen Arbeitnehmers in diese Frist, so besteht<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf die Geburtszulage und auf die Kinderzulage.<br />

Die Familienzulagen werden in der Regel derjenigen Person<br />

ausgeri<strong>ch</strong>tet, der au<strong>ch</strong> der Lohn ausbezahlt wird.<br />

Beispiel:<br />

Stirbt ein Arbeitnehmer im Laufe des Monats Juni so werden die<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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