FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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Diese Regelung gilt au<strong>ch</strong>, wenn Frauen ihren Mutters<strong>ch</strong>aftsurlaub<br />
mittels unbezahlten Urlaubs verlängern.<br />
Kann eine andere Person ebenfalls Familienzulagen für das<br />
glei<strong>ch</strong>e Kind beziehen, so findet der Kassenwe<strong>ch</strong>sel statt, sobald<br />
der Anspru<strong>ch</strong> der beurlaubten Person erlis<strong>ch</strong>t. Rz. 516 ist anwendbar.<br />
519.2 Beispiel 1<br />
1/13 Dauert ein unbezahlter Urlaub vom 15. Mai bis zum 15. September,<br />
so besteht der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen lückenlos weiter.<br />
Beispiel 2<br />
Dauert der unbezahlte Urlaub vom 15. Mai bis zum<br />
15. November, so besteht Anspru<strong>ch</strong> bis zum 31. August und<br />
dann wieder ab dem 1. November. Ein allfälliger Kassenwe<strong>ch</strong>sel<br />
findet für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober statt.<br />
Beispiel 3<br />
Dauert der unbezahlte Urlaub vom 1. Februar bis zum<br />
31. August, so besteht der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen bis<br />
zum 30. April und dann wieder ab 1. September. Ein allfälliger<br />
Kassenwe<strong>ch</strong>sel findet für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli<br />
statt.<br />
520 Na<strong>ch</strong> Art. 329e OR besteht unter bestimmten Voraussetzungen<br />
für Arbeitnehmende unter 30 Jahren Anspru<strong>ch</strong> auf einen Jugendurlaub<br />
von einer Wo<strong>ch</strong>e pro Kalenderjahr. Eine Lohnzahlung<br />
ist ni<strong>ch</strong>t vorges<strong>ch</strong>rieben. Die Familienzulagen laufen<br />
au<strong>ch</strong> während eines Jugendurlaubs weiter.<br />
521 Na<strong>ch</strong> Art. 338 OR beträgt der Lohnanspru<strong>ch</strong> bei Tod des Arbeitnehmenden,<br />
wel<strong>ch</strong>er den Ehegatten oder minderjährige Kinder<br />
hinterlässt, na<strong>ch</strong> fünfjähriger Dienstdauer zwei Monate, bei kürzerer<br />
Dienstdauer einen Monat. Der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
bei Tod wird generell auf drei Monate festgelegt und gilt<br />
au<strong>ch</strong> für Leistungen für volljährige Kinder. Fällt die Geburt eines<br />
Kindes eines verstorbenen Arbeitnehmers in diese Frist, so besteht<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf die Geburtszulage und auf die Kinderzulage.<br />
Die Familienzulagen werden in der Regel derjenigen Person<br />
ausgeri<strong>ch</strong>tet, der au<strong>ch</strong> der Lohn ausbezahlt wird.<br />
Beispiel:<br />
Stirbt ein Arbeitnehmer im Laufe des Monats Juni so werden die<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d