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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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86 von 100<br />

542 Verwendung der Liquiditätsübers<strong>ch</strong>üsse bei einem Zusammens<strong>ch</strong>luss<br />

oder bei einer Auflösung von FAK: Familienzulagen im<br />

Sinne von Art. 14 FamZV sind die Familienzulagen na<strong>ch</strong><br />

FamZG, also Kinder-, Ausbildungs-, Geburts- und Adoptionszulagen.<br />

Der Erlass detaillierter Bestimmungen über die Verwendung<br />

obliegt den Kantonen.<br />

5.4.4 Kompetenzen der Kantone<br />

Art. 17 FamZG Kompetenzen der Kantone<br />

1<br />

Die Kantone erri<strong>ch</strong>ten eine kantonale Familienausglei<strong>ch</strong>skasse und übertragen<br />

deren Ges<strong>ch</strong>äftsführung der kantonalen AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skasse.<br />

2<br />

Die Familienausglei<strong>ch</strong>skassen stehen unter der Aufsi<strong>ch</strong>t der Kantone. Unter Vorbehalt<br />

dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der<br />

Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die<br />

erforderli<strong>ch</strong>en Bestimmungen. Sie regeln insbesondere:<br />

a. die obligatoris<strong>ch</strong>e Erri<strong>ch</strong>tung einer kantonalen Familienausglei<strong>ch</strong>skasse;<br />

b. die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der na<strong>ch</strong> Artikel 11 Absatz 1 unterstellten<br />

Personen;<br />

c. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausglei<strong>ch</strong>skassen;<br />

d. den Entzug der Anerkennung;<br />

e. den Zusammens<strong>ch</strong>luss und die Auflösung von Kassen;<br />

f. die Aufgaben und Pfli<strong>ch</strong>ten der Kassen und der Arbeitgeber;<br />

g. die Voraussetzungen für den We<strong>ch</strong>sel der Kasse;<br />

h. das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausglei<strong>ch</strong>skasse;<br />

i. die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle;<br />

j. die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteils<strong>ch</strong>lüssel für die Beiträge<br />

der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;<br />

k. den allfälligen Lastenausglei<strong>ch</strong> zwis<strong>ch</strong>en den Kassen;<br />

l. die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausglei<strong>ch</strong>skassen,<br />

insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und<br />

des Familiens<strong>ch</strong>utzes.<br />

543 Aufgehoben, s. neu Rz. 802.1<br />

1/11<br />

544 Zu den Rahmenbedingungen, die das FamZG für die Regelung<br />

des Ans<strong>ch</strong>lusses an die FAK setzt (Kassenzugehörigkeit),<br />

s. Rz. 531–538.<br />

545 Ein allfälliger Lastenausglei<strong>ch</strong> umfasst nur Beiträge und Leistungen,<br />

wel<strong>ch</strong>e im entspre<strong>ch</strong>enden Kanton entri<strong>ch</strong>tet werden. Er<br />

darf na<strong>ch</strong> Art. 3 Abs. 2 FamZG andere Leistungen (die ni<strong>ch</strong>t Familienzulagen<br />

na<strong>ch</strong> dem FamZG sind) ni<strong>ch</strong>t erfassen, diese<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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