FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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542 Verwendung der Liquiditätsübers<strong>ch</strong>üsse bei einem Zusammens<strong>ch</strong>luss<br />
oder bei einer Auflösung von FAK: Familienzulagen im<br />
Sinne von Art. 14 FamZV sind die Familienzulagen na<strong>ch</strong><br />
FamZG, also Kinder-, Ausbildungs-, Geburts- und Adoptionszulagen.<br />
Der Erlass detaillierter Bestimmungen über die Verwendung<br />
obliegt den Kantonen.<br />
5.4.4 Kompetenzen der Kantone<br />
Art. 17 FamZG Kompetenzen der Kantone<br />
1<br />
Die Kantone erri<strong>ch</strong>ten eine kantonale Familienausglei<strong>ch</strong>skasse und übertragen<br />
deren Ges<strong>ch</strong>äftsführung der kantonalen AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skasse.<br />
2<br />
Die Familienausglei<strong>ch</strong>skassen stehen unter der Aufsi<strong>ch</strong>t der Kantone. Unter Vorbehalt<br />
dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der<br />
Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die<br />
erforderli<strong>ch</strong>en Bestimmungen. Sie regeln insbesondere:<br />
a. die obligatoris<strong>ch</strong>e Erri<strong>ch</strong>tung einer kantonalen Familienausglei<strong>ch</strong>skasse;<br />
b. die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der na<strong>ch</strong> Artikel 11 Absatz 1 unterstellten<br />
Personen;<br />
c. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausglei<strong>ch</strong>skassen;<br />
d. den Entzug der Anerkennung;<br />
e. den Zusammens<strong>ch</strong>luss und die Auflösung von Kassen;<br />
f. die Aufgaben und Pfli<strong>ch</strong>ten der Kassen und der Arbeitgeber;<br />
g. die Voraussetzungen für den We<strong>ch</strong>sel der Kasse;<br />
h. das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausglei<strong>ch</strong>skasse;<br />
i. die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle;<br />
j. die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteils<strong>ch</strong>lüssel für die Beiträge<br />
der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;<br />
k. den allfälligen Lastenausglei<strong>ch</strong> zwis<strong>ch</strong>en den Kassen;<br />
l. die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausglei<strong>ch</strong>skassen,<br />
insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und<br />
des Familiens<strong>ch</strong>utzes.<br />
543 Aufgehoben, s. neu Rz. 802.1<br />
1/11<br />
544 Zu den Rahmenbedingungen, die das FamZG für die Regelung<br />
des Ans<strong>ch</strong>lusses an die FAK setzt (Kassenzugehörigkeit),<br />
s. Rz. 531–538.<br />
545 Ein allfälliger Lastenausglei<strong>ch</strong> umfasst nur Beiträge und Leistungen,<br />
wel<strong>ch</strong>e im entspre<strong>ch</strong>enden Kanton entri<strong>ch</strong>tet werden. Er<br />
darf na<strong>ch</strong> Art. 3 Abs. 2 FamZG andere Leistungen (die ni<strong>ch</strong>t Familienzulagen<br />
na<strong>ch</strong> dem FamZG sind) ni<strong>ch</strong>t erfassen, diese<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d