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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Art. 10 FamZV<br />

68 von 100<br />

5.2.2 Dauer des Anspru<strong>ch</strong>s für Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer na<strong>ch</strong> Erlös<strong>ch</strong>en des Lohnanspru<strong>ch</strong>s<br />

Dauer des Anspru<strong>ch</strong>s na<strong>ch</strong> Erlös<strong>ch</strong>en des Lohnanspru<strong>ch</strong>s; Koordination<br />

1<br />

Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einem der in Artikel 324a Absätze<br />

1 und 3 des Obligationenre<strong>ch</strong>ts (OR) genannten Gründe an der Arbeitsleistung<br />

verhindert, so werden die Familienzulagen na<strong>ch</strong> Eintritt der Arbeitsverhinderung<br />

no<strong>ch</strong> während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate<br />

ausgeri<strong>ch</strong>tet, au<strong>ch</strong> wenn der gesetzli<strong>ch</strong>e Lohnanspru<strong>ch</strong> erlos<strong>ch</strong>en ist..<br />

1bis Bezieht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen unbezahlten Urlaub, so<br />

werden die Familienzulagen na<strong>ch</strong> Antritt des Urlaubs no<strong>ch</strong> während des laufenden<br />

Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgeri<strong>ch</strong>tet<br />

1ter Na<strong>ch</strong> einem Unterbru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Absatz 1 oder 1 bis besteht der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen<br />

wird.<br />

2<br />

Der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen bleibt au<strong>ch</strong> ohne gesetzli<strong>ch</strong>en Lohnanspru<strong>ch</strong><br />

bestehen:<br />

a. während eines Mutters<strong>ch</strong>aftsurlaubs von hö<strong>ch</strong>stens 16 Wo<strong>ch</strong>en;<br />

b. während eines Jugendurlaubs gemäss Artikel 329e Absatz 1 OR.<br />

3<br />

Stirbt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so werden die Familienzulagen<br />

no<strong>ch</strong> während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />

513 Vom Grundsatz, dass der Familienzulagenanspru<strong>ch</strong> nur solange<br />

1/13 besteht, als dass au<strong>ch</strong> ein Lohnanspru<strong>ch</strong> besteht, werden für bestimmte<br />

Fälle Ausnahmen festgelegt, in denen die Familienzulagen<br />

ausgeri<strong>ch</strong>tet werden, wenn der Lohnanspru<strong>ch</strong> erlos<strong>ch</strong>en ist.<br />

Liegt eine sol<strong>ch</strong>er Fall vor, so besteht der Anspru<strong>ch</strong> für alle Kinder,<br />

für wel<strong>ch</strong>e die Voraussetzungen zum Bezug gegeben sind.<br />

Ergibt si<strong>ch</strong> während der Weiterzahlungsfrist ein neuer Anspru<strong>ch</strong><br />

(z.B . wenn ein Kind geboren wird oder dur<strong>ch</strong> Heirat ein Anspru<strong>ch</strong><br />

für ein Stiefkind entsteht), so besteht (au<strong>ch</strong>) für dieses<br />

Kind Anspru<strong>ch</strong> bis zum Ende der Weiterzahlungsfrist. Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer bezieht Kinderzulagen für ein Kind. Ab dem<br />

20. Januar ist er wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert.<br />

Am 5. März wird er erneut Vater. Er hat im Januar und Februar<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf eine Kinderzulage und im März und April Anspru<strong>ch</strong><br />

auf die zwei Kinderzulagen. Allenfalls hat er au<strong>ch</strong><br />

Anspru<strong>ch</strong> auf die Geburtszulage. Ab 1. Mai besteht kein Anspru<strong>ch</strong><br />

mehr auf Familienzulagen, für keines der Kinder.<br />

514 Der Anspru<strong>ch</strong> auf Weiterzahlung gilt unabhängig davon, ob das<br />

Arbeitsverhältnis auf privatem oder öffentli<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t beruht<br />

und ob das Arbeitsgesetz darauf anwendbar ist.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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