FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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Art. 10 FamZV<br />
68 von 100<br />
5.2.2 Dauer des Anspru<strong>ch</strong>s für Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer na<strong>ch</strong> Erlös<strong>ch</strong>en des Lohnanspru<strong>ch</strong>s<br />
Dauer des Anspru<strong>ch</strong>s na<strong>ch</strong> Erlös<strong>ch</strong>en des Lohnanspru<strong>ch</strong>s; Koordination<br />
1<br />
Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einem der in Artikel 324a Absätze<br />
1 und 3 des Obligationenre<strong>ch</strong>ts (OR) genannten Gründe an der Arbeitsleistung<br />
verhindert, so werden die Familienzulagen na<strong>ch</strong> Eintritt der Arbeitsverhinderung<br />
no<strong>ch</strong> während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate<br />
ausgeri<strong>ch</strong>tet, au<strong>ch</strong> wenn der gesetzli<strong>ch</strong>e Lohnanspru<strong>ch</strong> erlos<strong>ch</strong>en ist..<br />
1bis Bezieht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen unbezahlten Urlaub, so<br />
werden die Familienzulagen na<strong>ch</strong> Antritt des Urlaubs no<strong>ch</strong> während des laufenden<br />
Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgeri<strong>ch</strong>tet<br />
1ter Na<strong>ch</strong> einem Unterbru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Absatz 1 oder 1 bis besteht der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen<br />
wird.<br />
2<br />
Der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen bleibt au<strong>ch</strong> ohne gesetzli<strong>ch</strong>en Lohnanspru<strong>ch</strong><br />
bestehen:<br />
a. während eines Mutters<strong>ch</strong>aftsurlaubs von hö<strong>ch</strong>stens 16 Wo<strong>ch</strong>en;<br />
b. während eines Jugendurlaubs gemäss Artikel 329e Absatz 1 OR.<br />
3<br />
Stirbt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so werden die Familienzulagen<br />
no<strong>ch</strong> während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />
513 Vom Grundsatz, dass der Familienzulagenanspru<strong>ch</strong> nur solange<br />
1/13 besteht, als dass au<strong>ch</strong> ein Lohnanspru<strong>ch</strong> besteht, werden für bestimmte<br />
Fälle Ausnahmen festgelegt, in denen die Familienzulagen<br />
ausgeri<strong>ch</strong>tet werden, wenn der Lohnanspru<strong>ch</strong> erlos<strong>ch</strong>en ist.<br />
Liegt eine sol<strong>ch</strong>er Fall vor, so besteht der Anspru<strong>ch</strong> für alle Kinder,<br />
für wel<strong>ch</strong>e die Voraussetzungen zum Bezug gegeben sind.<br />
Ergibt si<strong>ch</strong> während der Weiterzahlungsfrist ein neuer Anspru<strong>ch</strong><br />
(z.B . wenn ein Kind geboren wird oder dur<strong>ch</strong> Heirat ein Anspru<strong>ch</strong><br />
für ein Stiefkind entsteht), so besteht (au<strong>ch</strong>) für dieses<br />
Kind Anspru<strong>ch</strong> bis zum Ende der Weiterzahlungsfrist. Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer bezieht Kinderzulagen für ein Kind. Ab dem<br />
20. Januar ist er wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert.<br />
Am 5. März wird er erneut Vater. Er hat im Januar und Februar<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf eine Kinderzulage und im März und April Anspru<strong>ch</strong><br />
auf die zwei Kinderzulagen. Allenfalls hat er au<strong>ch</strong><br />
Anspru<strong>ch</strong> auf die Geburtszulage. Ab 1. Mai besteht kein Anspru<strong>ch</strong><br />
mehr auf Familienzulagen, für keines der Kinder.<br />
514 Der Anspru<strong>ch</strong> auf Weiterzahlung gilt unabhängig davon, ob das<br />
Arbeitsverhältnis auf privatem oder öffentli<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t beruht<br />
und ob das Arbeitsgesetz darauf anwendbar ist.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d