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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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mit Februar und dann wieder ab Juli Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

für Selbstständigerwerbende.<br />

5.2.4 Verhältnis zu Leistungen anderer <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong><br />

522 Eine Kumulation von Familienzulagen (für Arbeitnehmende und<br />

Selbstständigerwerbende) und von Kinder-/Waisenrenten der<br />

AHV ist na<strong>ch</strong> dem ausdrückli<strong>ch</strong>en Willen des Gesetzgebers weiterhin<br />

zulässig. Dies gilt sowohl hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Anspru<strong>ch</strong>s des<br />

Rentners selber, wel<strong>ch</strong>er na<strong>ch</strong> der Errei<strong>ch</strong>ung des AHV-Alters<br />

weiterarbeitet, wie au<strong>ch</strong> hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Anspru<strong>ch</strong>s des anderen<br />

Elternteils, wel<strong>ch</strong>er no<strong>ch</strong> erwerbstätig ist.<br />

523 Eine Kumulation von Kinderzulagen und Kinderrenten der IV ist<br />

1/11 ebenfalls zulässig. Au<strong>ch</strong> wenn das über 18-jährige erwerbsunfähige<br />

Kind einen Anspru<strong>ch</strong> auf eine IV-Rente hat, besteht weiterhin<br />

(bis zum vollendeten 20. Altersjahr) Anspru<strong>ch</strong> auf die Kinderzulage,<br />

ni<strong>ch</strong>t aber auf die Ausbildungszulage (s. oben Rz. 204).<br />

524 Die Familienzulagen gehen dem Kindergeld zu Taggeldern der<br />

1/10 IV vor. Ein Anspru<strong>ch</strong> auf Kindergeld zum IV-Taggeld ist gemäss<br />

Art. 22 Abs. 3 IVG nur dann gegeben, wenn ni<strong>ch</strong>t glei<strong>ch</strong>zeitig für<br />

dasselbe Kind Kinder- oder Ausbildungszulagen ausgeri<strong>ch</strong>tet<br />

werden. Au<strong>ch</strong> der Bezug von Zulagen dur<strong>ch</strong> eine andere Person<br />

für dasselbe Kind s<strong>ch</strong>liesst den Anspru<strong>ch</strong> auf das Kindergeld<br />

zum IV-Taggeld also aus. Gegenüber den Familienzulagen für<br />

ni<strong>ch</strong>terwerbstätige Personen geht das Kindergeld zu Taggeldern<br />

der IV jedo<strong>ch</strong> vor.<br />

525 Eine Kumulation von Familienzulagen und Taggeldern der Un-<br />

1/11 fallversi<strong>ch</strong>erung ist während der drei Monate na<strong>ch</strong> Eintreten der<br />

Arbeitsunfähigkeit zulässig, obs<strong>ch</strong>on die Taggelder bereits die<br />

Familienzulagen enthalten. Na<strong>ch</strong> Ablauf der drei Monate bleibt<br />

die Kumulation weiterhin zulässig, sofern der Arbeitnehmende<br />

einen Lohn und/oder ein Taggeld na<strong>ch</strong> EOG, IVG oder MVG von<br />

gesamthaft mindestens 585 (580 / 570) Fr. bezieht.<br />

526 Der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen geht dem Anspru<strong>ch</strong> auf den<br />

Zus<strong>ch</strong>lag zum Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG vor. Der Zus<strong>ch</strong>lag<br />

wird nur ausgeri<strong>ch</strong>tet, wenn für dasselbe Kind kein Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Familienzulagen einer erwerbstätigen Person besteht.<br />

Der Zus<strong>ch</strong>lag zum Taggeld umfasst na<strong>ch</strong> dem Wortlaut<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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