FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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mit Februar und dann wieder ab Juli Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
für Selbstständigerwerbende.<br />
5.2.4 Verhältnis zu Leistungen anderer <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong><br />
522 Eine Kumulation von Familienzulagen (für Arbeitnehmende und<br />
Selbstständigerwerbende) und von Kinder-/Waisenrenten der<br />
AHV ist na<strong>ch</strong> dem ausdrückli<strong>ch</strong>en Willen des Gesetzgebers weiterhin<br />
zulässig. Dies gilt sowohl hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Anspru<strong>ch</strong>s des<br />
Rentners selber, wel<strong>ch</strong>er na<strong>ch</strong> der Errei<strong>ch</strong>ung des AHV-Alters<br />
weiterarbeitet, wie au<strong>ch</strong> hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Anspru<strong>ch</strong>s des anderen<br />
Elternteils, wel<strong>ch</strong>er no<strong>ch</strong> erwerbstätig ist.<br />
523 Eine Kumulation von Kinderzulagen und Kinderrenten der IV ist<br />
1/11 ebenfalls zulässig. Au<strong>ch</strong> wenn das über 18-jährige erwerbsunfähige<br />
Kind einen Anspru<strong>ch</strong> auf eine IV-Rente hat, besteht weiterhin<br />
(bis zum vollendeten 20. Altersjahr) Anspru<strong>ch</strong> auf die Kinderzulage,<br />
ni<strong>ch</strong>t aber auf die Ausbildungszulage (s. oben Rz. 204).<br />
524 Die Familienzulagen gehen dem Kindergeld zu Taggeldern der<br />
1/10 IV vor. Ein Anspru<strong>ch</strong> auf Kindergeld zum IV-Taggeld ist gemäss<br />
Art. 22 Abs. 3 IVG nur dann gegeben, wenn ni<strong>ch</strong>t glei<strong>ch</strong>zeitig für<br />
dasselbe Kind Kinder- oder Ausbildungszulagen ausgeri<strong>ch</strong>tet<br />
werden. Au<strong>ch</strong> der Bezug von Zulagen dur<strong>ch</strong> eine andere Person<br />
für dasselbe Kind s<strong>ch</strong>liesst den Anspru<strong>ch</strong> auf das Kindergeld<br />
zum IV-Taggeld also aus. Gegenüber den Familienzulagen für<br />
ni<strong>ch</strong>terwerbstätige Personen geht das Kindergeld zu Taggeldern<br />
der IV jedo<strong>ch</strong> vor.<br />
525 Eine Kumulation von Familienzulagen und Taggeldern der Un-<br />
1/11 fallversi<strong>ch</strong>erung ist während der drei Monate na<strong>ch</strong> Eintreten der<br />
Arbeitsunfähigkeit zulässig, obs<strong>ch</strong>on die Taggelder bereits die<br />
Familienzulagen enthalten. Na<strong>ch</strong> Ablauf der drei Monate bleibt<br />
die Kumulation weiterhin zulässig, sofern der Arbeitnehmende<br />
einen Lohn und/oder ein Taggeld na<strong>ch</strong> EOG, IVG oder MVG von<br />
gesamthaft mindestens 585 (580 / 570) Fr. bezieht.<br />
526 Der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen geht dem Anspru<strong>ch</strong> auf den<br />
Zus<strong>ch</strong>lag zum Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG vor. Der Zus<strong>ch</strong>lag<br />
wird nur ausgeri<strong>ch</strong>tet, wenn für dasselbe Kind kein Anspru<strong>ch</strong><br />
auf Familienzulagen einer erwerbstätigen Person besteht.<br />
Der Zus<strong>ch</strong>lag zum Taggeld umfasst na<strong>ch</strong> dem Wortlaut<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d