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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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606.1 Seit dem 1.1.2012 bleiben Versi<strong>ch</strong>erte, wel<strong>ch</strong>e ihre Erwerbstä-<br />

1/13 tigkeit vor Errei<strong>ch</strong>en des ordentli<strong>ch</strong>en Rentenalters aufgeben<br />

(frühestens ab dem 58. Altersjahr), als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige bei<br />

der bisher zuständigen Ausglei<strong>ch</strong>skasse anges<strong>ch</strong>lossen. Die<br />

Ausglei<strong>ch</strong>skasse ist au<strong>ch</strong> für den Bezug der Beiträge der ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen<br />

beitragspfli<strong>ch</strong>tigen Ehegatten dieser Versi<strong>ch</strong>erten<br />

zuständig (Art. 64 Abs. 2 bis AHVG und Art. 118 Abs. 2 AHVV).<br />

Die Kantone bestimmen, ob die Familienzulagen für diese Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen<br />

von der bisherigen FAK dur<strong>ch</strong>geführt werden,<br />

oder ob au<strong>ch</strong> für diese Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen für die Erhebung der<br />

allfälligen Beiträge na<strong>ch</strong> Artikel 20 Absatz 2 FamZG und/oder für<br />

die Festsetzung und Ausri<strong>ch</strong>tung der Familienzulagen die glei<strong>ch</strong>e<br />

Dur<strong>ch</strong>führungsstelle wie für die übrigen Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen<br />

zuständig ist. Die Finanzierung der Familienzulagen erfolgt in jedem<br />

Fall na<strong>ch</strong> Artikel 20 FamZG.<br />

606.2 Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige Personen unterstehen für die Familienzu-<br />

1/13 gen (sowohl leistungs- wie au<strong>ch</strong> beitragsseitig) dem Kanton, in<br />

dem sie wohnen, au<strong>ch</strong> wenn sie für die AHV in einem anderen<br />

Kanton unterstellt sind.<br />

Zum Beispiel hat eine ni<strong>ch</strong>terwerbstätige Person, die studiert,<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für ihr Kind in ihrem Wohnsitzkanton<br />

und ni<strong>ch</strong>t im Kanton, indem sie studiert, selbst wenn sie für<br />

die AHV der kantonalen Ausglei<strong>ch</strong>skasse am Studienort anges<strong>ch</strong>lossen<br />

ist.<br />

6.1.2 Massgebendes Einkommen<br />

Art. 19 Abs. 2 FamZG Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

2<br />

Der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das<br />

steuerbare Einkommen den anderthalbfa<strong>ch</strong>en Betrag einer maximalen vollen Altersrente<br />

der AHV ni<strong>ch</strong>t übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV<br />

bezogen werden.<br />

Art. 17 FamZV Bemessung des Einkommens der Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen<br />

Für die Bemessung des Einkommens der Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen ist das steuerbare<br />

Einkommen na<strong>ch</strong> dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte<br />

Bundessteuer massgebend.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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