FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
90 von 100<br />
606.1 Seit dem 1.1.2012 bleiben Versi<strong>ch</strong>erte, wel<strong>ch</strong>e ihre Erwerbstä-<br />
1/13 tigkeit vor Errei<strong>ch</strong>en des ordentli<strong>ch</strong>en Rentenalters aufgeben<br />
(frühestens ab dem 58. Altersjahr), als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige bei<br />
der bisher zuständigen Ausglei<strong>ch</strong>skasse anges<strong>ch</strong>lossen. Die<br />
Ausglei<strong>ch</strong>skasse ist au<strong>ch</strong> für den Bezug der Beiträge der ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen<br />
beitragspfli<strong>ch</strong>tigen Ehegatten dieser Versi<strong>ch</strong>erten<br />
zuständig (Art. 64 Abs. 2 bis AHVG und Art. 118 Abs. 2 AHVV).<br />
Die Kantone bestimmen, ob die Familienzulagen für diese Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen<br />
von der bisherigen FAK dur<strong>ch</strong>geführt werden,<br />
oder ob au<strong>ch</strong> für diese Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen für die Erhebung der<br />
allfälligen Beiträge na<strong>ch</strong> Artikel 20 Absatz 2 FamZG und/oder für<br />
die Festsetzung und Ausri<strong>ch</strong>tung der Familienzulagen die glei<strong>ch</strong>e<br />
Dur<strong>ch</strong>führungsstelle wie für die übrigen Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen<br />
zuständig ist. Die Finanzierung der Familienzulagen erfolgt in jedem<br />
Fall na<strong>ch</strong> Artikel 20 FamZG.<br />
606.2 Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige Personen unterstehen für die Familienzu-<br />
1/13 gen (sowohl leistungs- wie au<strong>ch</strong> beitragsseitig) dem Kanton, in<br />
dem sie wohnen, au<strong>ch</strong> wenn sie für die AHV in einem anderen<br />
Kanton unterstellt sind.<br />
Zum Beispiel hat eine ni<strong>ch</strong>terwerbstätige Person, die studiert,<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für ihr Kind in ihrem Wohnsitzkanton<br />
und ni<strong>ch</strong>t im Kanton, indem sie studiert, selbst wenn sie für<br />
die AHV der kantonalen Ausglei<strong>ch</strong>skasse am Studienort anges<strong>ch</strong>lossen<br />
ist.<br />
6.1.2 Massgebendes Einkommen<br />
Art. 19 Abs. 2 FamZG Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
2<br />
Der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das<br />
steuerbare Einkommen den anderthalbfa<strong>ch</strong>en Betrag einer maximalen vollen Altersrente<br />
der AHV ni<strong>ch</strong>t übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV<br />
bezogen werden.<br />
Art. 17 FamZV Bemessung des Einkommens der Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen<br />
Für die Bemessung des Einkommens der Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen ist das steuerbare<br />
Einkommen na<strong>ch</strong> dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte<br />
Bundessteuer massgebend.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d