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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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4.8.4 Auszahlung der Differenzzahlungen; Umre<strong>ch</strong>nungskurs<br />

438 Die Differenzzahlungen sind spätestens zwölf Monate na<strong>ch</strong><br />

Kenntnis des Betrags des Erstanspru<strong>ch</strong>s dur<strong>ch</strong> die Kasse auszuzahlen.<br />

439 Die im Wohnsitzstaat vorgesehenen Leistungen sind in Franken<br />

4/12 umzure<strong>ch</strong>nen und dana<strong>ch</strong> sind die Differenzzahlungen zu ermitteln.<br />

S. dazu die beiden Publikationen<br />

– „Leitfaden für die Dur<strong>ch</strong>führung des Freizügigkeitsabkommens<br />

S<strong>ch</strong>weiz-EU im Berei<strong>ch</strong> der Familienleistungen“ des <strong>Bundesamt</strong>es<br />

für <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong>, Ziffer 7.4<br />

– „Leitfaden für die Dur<strong>ch</strong>führung des EFTA-Übereinkom-mens<br />

im Berei<strong>ch</strong> der Familienleistungen im Berei<strong>ch</strong> der Familienleistungen“<br />

des <strong>Bundesamt</strong>es für <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong>, Ziffer 6.5.<br />

5. Familienzulagenordnung für Erwerbstätige in ni<strong>ch</strong>tlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Berufen<br />

5.1 Unterstellte Personen, Ans<strong>ch</strong>lusspfli<strong>ch</strong>t und anwendbare<br />

Familienzulagenordnung<br />

Art. 11 FamZG Unterstellung<br />

1<br />

Diesem Gesetz unterstehen:<br />

a. die Arbeitgeber, die na<strong>ch</strong> Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember<br />

1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi<strong>ch</strong>erung (AHVG) beitragspfli<strong>ch</strong>tig<br />

sind;<br />

b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ni<strong>ch</strong>t beitragspfli<strong>ch</strong>tiger Arbeitgeber<br />

na<strong>ch</strong> Artikel 6 AHVG; und<br />

c. die Personen, die als Selbstständigerwerbende obligatoris<strong>ch</strong> in der AHV versi<strong>ch</strong>ert<br />

sind.<br />

2<br />

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer na<strong>ch</strong> der Bundesgesetzgebung<br />

über die AHV als sol<strong>ch</strong>e oder als sol<strong>ch</strong>er betra<strong>ch</strong>tet wird.<br />

501 Die Begriffe der Arbeitgeber und Arbeitnehmer stimmen mit denjenigen<br />

in der AHV überein. Damit gelten die Ausnahmen von<br />

der Unterstellung in der AHV au<strong>ch</strong> für die Familienzulagen, so<br />

Artikel 1b AHVV (ausländis<strong>ch</strong>es Personal diplomatis<strong>ch</strong>er Missionen<br />

und internationaler Organisationen) Es ist mögli<strong>ch</strong>, dass<br />

ein Arbeitgeber na<strong>ch</strong> Artikel 12 Absatz 3 AHVG von der Beitragspfli<strong>ch</strong>t<br />

befreit ist, sein Arbeitnehmer aber als Arbeitnehmer<br />

ohne beitragspfli<strong>ch</strong>tigen Arbeitgeber (Anobag) trotzdem na<strong>ch</strong> Ar-<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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