FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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235 Für ein Stiefkind, das in einem Internat oder Heim lebt oder wäh-<br />
1/11 rend der Wo<strong>ch</strong>e zu Ausbildungszwecken auswärts lebt, kann<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen bestehen, wenn es si<strong>ch</strong> an den<br />
Wo<strong>ch</strong>enenden und während der Ferien bei einem Elternteil und<br />
dessen Ehepartner aufhält.<br />
235.1 Für Kinder des Konkubinatspartners oder der Konkubinatspart-<br />
1/11 nerin besteht kein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen.<br />
235.2 Wird die Ehe, wel<strong>ch</strong>e das Stiefkindverhältnis begründet hat,<br />
1/11 aufgelöst, so endet die Beistandspfli<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> Art. 278 ZGB, und<br />
der Stiefelternteil hat keinen Anspru<strong>ch</strong> mehr auf Familienzulagen<br />
für sein ehemaliges Stiefkind.<br />
2.4.3 Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen<br />
Partners<br />
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b FamZG, Art. 4 Abs. 2 FamZV)<br />
Art. 4 Abs. 2 FamZV Stiefkinder<br />
2<br />
Als Stiefkinder gelten au<strong>ch</strong> die Kinder der Partnerin oder des Partners im Sinne<br />
des Partners<strong>ch</strong>aftsgesetzes vom 18. Juni 2004.<br />
236 Das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene<br />
Partners<strong>ch</strong>aft glei<strong>ch</strong>ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Paare (Partners<strong>ch</strong>aftsgesetz,<br />
PartG) enthält in Art. 27 Abs. 1 die Pfli<strong>ch</strong>t, dem Partner<br />
oder der Partnerin in der Erfüllung der Unterhaltspfli<strong>ch</strong>t und in<br />
der Ausübung der elterli<strong>ch</strong>en Sorge in angemessener Weise<br />
beizustehen. Deshalb gilt das Kind des Partners oder der Partnerin<br />
ebenso wie das Kind des Ehegatten als Stiefkind. Es kann<br />
daher ein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen bestehen, wenn das<br />
Kind die meiste Zeit mit dem eingetragenen Partner eines Elternteils<br />
unter einem Da<strong>ch</strong> lebt (oder bis zu seiner Volljährigkeit gelebt<br />
hat). Rz. 231-235 gelten sinngemäss.<br />
237 Dies gilt für eingetragene Partner gemäss PartG, ni<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> für<br />
Partners<strong>ch</strong>aften na<strong>ch</strong> einem kantonalen Gesetz.<br />
238 Für Kinder des Konkubinatspartners oder der Konkubinatspartnerin<br />
besteht kein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d