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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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2<br />

Die Statistik enthält insbesondere Angaben über:<br />

a. die Familienausglei<strong>ch</strong>skassen, die ihnen anges<strong>ch</strong>lossenen Arbeitgeber und<br />

Selbstständigerwerbenden sowie die der Beitragspfli<strong>ch</strong>t unterstellten Einkommen;<br />

b. die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten;<br />

c. die Höhe der ausgeri<strong>ch</strong>teten Leistungen;<br />

d. die anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Personen und die Kinder.<br />

3<br />

Die Kantone erheben die Daten bei den Familienausglei<strong>ch</strong>skassen. Das <strong>Bundesamt</strong><br />

für <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong> erlässt Weisungen über die Erhebung der Daten und<br />

deren Zusammenstellung und Aufbereitung na<strong>ch</strong> Kantonen.<br />

808 Die FAK sind verpfli<strong>ch</strong>tet, den kantonalen Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörden die<br />

statistis<strong>ch</strong>en Daten abzugeben. Der späteste Abgabetermin ist<br />

der 31. Juli des Jahres, das auf das Re<strong>ch</strong>nungsjahr folgt. Die<br />

statistis<strong>ch</strong>en Daten werden in den Erläuterungen zum Datenkatalog<br />

definiert:<br />

http://www.bsv.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>/dokumentation/zahlen/02016/index.htm<br />

l?lang=de.<br />

809 Die kantonalen Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörden informieren und instruieren<br />

1/11 die Kassen re<strong>ch</strong>tzeitig über diese statistis<strong>ch</strong>e Erhebung. Sie prüfen<br />

den Eingang und die Qualität der Daten. Im Bedarfsfall nehmen<br />

sie Korrekturen vor und holen bei den Kassen zusätzli<strong>ch</strong>e<br />

Informationen ein. Na<strong>ch</strong> den Kontrollen – spätestens am<br />

15. September des Jahres, das auf das statistis<strong>ch</strong>e Jahr folgt –<br />

leiten sie die definitiven und vollständigen statistis<strong>ch</strong>en Daten<br />

ans BSV weiter. Diese Daten bilden die Grundlage der gesamts<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

Statistik.<br />

810 Das BSV erstellt die gesamts<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Statistik über die<br />

1/13 Familienzulagen bis am 31. Dezember des Jahres, das auf das<br />

statistis<strong>ch</strong>e Jahr folgt. Das BSV stellt ausserdem den kantonalen<br />

Behörden die vom BSV aufbereiteten Daten des betreffenden<br />

Kantons zur weiteren Verarbeitung zur Verfügung.<br />

811 Aufgehoben.<br />

1/11<br />

812 Die kantonalen Behörden weisen den FAK na<strong>ch</strong> Abspra<strong>ch</strong>e mit<br />

1/10 dem BSV eine individuelle und ständige Identifikationsnummer<br />

zu.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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