06.09.2014 Aufrufe

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

93 von 100<br />

so ohne weiteres auf den Mindestbeitrag AHV/IV/EO von 480<br />

(475 / 460) Franken abgestellt werden.<br />

6.3 Kompetenzen der Kantone<br />

Art. 21 FamZG Kompetenzen der Kantone<br />

Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu erlassen die Kantone die<br />

erforderli<strong>ch</strong>en Bestimmungen betreffend die übrigen Voraussetzungen für den Bezug<br />

von Familienzulagen, die Organisation und die Finanzierung.<br />

Art. 18 FamZV Vorbehalt von kantonalen Regelungen<br />

Die Kantone können für die Bere<strong>ch</strong>tigten günstigere Regelungen festlegen.<br />

615 Die Kantone können die Einkommensgrenze heraufsetzen oder<br />

aufheben.<br />

616 Sie können au<strong>ch</strong> den Kreis der Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten erwei-<br />

1/13 tern. So können sie vorsehen, dass alle Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen im<br />

Sinne der AHV Anspru<strong>ch</strong> auf Zulagen haben. Mit anderen Worten<br />

können gemäss Art. 16 FamZV ausges<strong>ch</strong>lossene Personen<br />

wieder in den Kreis der Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten aufgenommen<br />

werden. Die Kantone können au<strong>ch</strong> vorsehen, dass bestimmte<br />

Versi<strong>ch</strong>ertenkategorien, die ni<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>terwerbstätig im Sinne der<br />

AHV sind, Anspru<strong>ch</strong> auf Zulagen für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige haben.<br />

Art. 21a bis 21e und 28a FamZG sowie Art. 18a bis 18i und<br />

23a FamZV regeln das Familienzulagenregister.<br />

Diese Bestimmungen und die dazugehörigen Erläuterungen finden<br />

si<strong>ch</strong> in einer separaten Wegleitung (Wegleitung zum Familienzulagenregister<br />

[WL-FamZReg]).<br />

Vollen Zugang zum Register haben auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die Dur<strong>ch</strong>führungsstellen.<br />

Die Öffentli<strong>ch</strong>keit hat über Internet einen bes<strong>ch</strong>ränkten<br />

Zugang. Für die Abfrage, ob und von wel<strong>ch</strong>er Stelle<br />

für ein Kind eine Familienzulage ausgeri<strong>ch</strong>tet wird, müssen die<br />

Versi<strong>ch</strong>ertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes<br />

angegeben werden:<br />

Bes<strong>ch</strong>ränkter öffentli<strong>ch</strong>er Zugang zum Familienzulagenregister<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!