FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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so ohne weiteres auf den Mindestbeitrag AHV/IV/EO von 480<br />
(475 / 460) Franken abgestellt werden.<br />
6.3 Kompetenzen der Kantone<br />
Art. 21 FamZG Kompetenzen der Kantone<br />
Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu erlassen die Kantone die<br />
erforderli<strong>ch</strong>en Bestimmungen betreffend die übrigen Voraussetzungen für den Bezug<br />
von Familienzulagen, die Organisation und die Finanzierung.<br />
Art. 18 FamZV Vorbehalt von kantonalen Regelungen<br />
Die Kantone können für die Bere<strong>ch</strong>tigten günstigere Regelungen festlegen.<br />
615 Die Kantone können die Einkommensgrenze heraufsetzen oder<br />
aufheben.<br />
616 Sie können au<strong>ch</strong> den Kreis der Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten erwei-<br />
1/13 tern. So können sie vorsehen, dass alle Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen im<br />
Sinne der AHV Anspru<strong>ch</strong> auf Zulagen haben. Mit anderen Worten<br />
können gemäss Art. 16 FamZV ausges<strong>ch</strong>lossene Personen<br />
wieder in den Kreis der Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten aufgenommen<br />
werden. Die Kantone können au<strong>ch</strong> vorsehen, dass bestimmte<br />
Versi<strong>ch</strong>ertenkategorien, die ni<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>terwerbstätig im Sinne der<br />
AHV sind, Anspru<strong>ch</strong> auf Zulagen für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige haben.<br />
Art. 21a bis 21e und 28a FamZG sowie Art. 18a bis 18i und<br />
23a FamZV regeln das Familienzulagenregister.<br />
Diese Bestimmungen und die dazugehörigen Erläuterungen finden<br />
si<strong>ch</strong> in einer separaten Wegleitung (Wegleitung zum Familienzulagenregister<br />
[WL-FamZReg]).<br />
Vollen Zugang zum Register haben auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die Dur<strong>ch</strong>führungsstellen.<br />
Die Öffentli<strong>ch</strong>keit hat über Internet einen bes<strong>ch</strong>ränkten<br />
Zugang. Für die Abfrage, ob und von wel<strong>ch</strong>er Stelle<br />
für ein Kind eine Familienzulage ausgeri<strong>ch</strong>tet wird, müssen die<br />
Versi<strong>ch</strong>ertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes<br />
angegeben werden:<br />
Bes<strong>ch</strong>ränkter öffentli<strong>ch</strong>er Zugang zum Familienzulagenregister<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d