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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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417 Beispiel 2<br />

1/11 Mutter und Vater sind ges<strong>ch</strong>ieden und haben die gemeinsame<br />

elterli<strong>ch</strong>e Sorge für das gemeinsame Kind. Beide Elternteile sind<br />

wieder verheiratet. Das Kind wohnt im Haushalt seiner Mutter<br />

und seines Stiefvaters. Beide Elternteile und beide Stiefelternteile<br />

sind als Arbeitnehmer tätig.<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen haben die Mutter, der Vater und<br />

der Stiefvater, weil sie alle erwerbstätig sind und ein Kindesbzw.<br />

Stiefkindverhältnis besteht. Die Stiefmutter hat keinen Anspru<strong>ch</strong>,<br />

weil sie ni<strong>ch</strong>t mit dem Stiefkind zusammen im glei<strong>ch</strong>en<br />

Haushalt lebt (s. Rz. 231–235).<br />

Die Rangordnung für den Bezug ist folgende:<br />

1. Die Mutter (beide Elternteile haben die elterli<strong>ch</strong>e Sorge, Vorrang<br />

der Mutter na<strong>ch</strong> Bst. c, weil sie mit dem Kind vorwiegend<br />

zusammenlebt).<br />

2. Der Vater, weil er die elterli<strong>ch</strong>e Sorge hat, also na<strong>ch</strong> Bst. b<br />

Vorrang von dem Stiefvater hat. Der Vater erhält eine allfällige<br />

Differenzzahlung.<br />

3. Der Stiefvater. Als Drittanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigter hat er keinen<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf eine Differenzzahlung.<br />

Wäre die Mutter ni<strong>ch</strong>t erwerbstätig, so hätte der Vater in erster<br />

Linie Anspru<strong>ch</strong> (na<strong>ch</strong> Bst. b, weil er im Gegensatz zum Stiefvater<br />

die elterli<strong>ch</strong>e Sorge hat), der Stiefvater würde eine allfällige<br />

Differenzzahlung erhalten.<br />

418 Beispiel 3<br />

Mutter und Vater sind ges<strong>ch</strong>ieden. Die Mutter hat die alleinige elterli<strong>ch</strong>e<br />

Sorge für das gemeinsame Kind und ist wieder verheiratet.<br />

Der Vater ist ni<strong>ch</strong>t verheiratet. Das Kind wohnt im Haushalt<br />

seiner Mutter und seines Stiefvaters. Die Mutter ist ni<strong>ch</strong>t erwerbstätig<br />

und hat keinen Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Der<br />

Vater ist als Arbeitnehmer tätig, und der Stiefvater ist selbstständigerwerbend.<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen haben der Vater<br />

und der Stiefvater. Die Rangordnung für den Bezug ist folgende:<br />

1. Stiefvater na<strong>ch</strong> Bst. c, weil er im Gegensatz zum Vater mit<br />

dem Kind zusammenlebt, 2. Vater. Der Stiefvater bezieht die<br />

Familienzulagen, der Vater erhält eine allfällige Differenzzahlung.<br />

Haben Mutter und Vater die gemeinsame elterli<strong>ch</strong>e Sorge, so<br />

hat im bes<strong>ch</strong>riebenen Fall der Vater den Vorrang vor dem Stiefvater.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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